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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Einsatzfahrt mit/ ohne Sonder,- Wegerecht | 113 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 830184 | ||
Datum | 16.05.2017 20:28 MSG-Nr: [ 830184 ] | 4214 x gelesen | ||
Geschrieben von Raoul K. § 117 OWiG Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Dabei handelt es sich um verhaltensbedingten Lärm, zum Beispiel Geschrei, Maschinenlärm, Fahrzeuge, Musik aller Art usw.Da bist du bei einem Auffangtatbestand, der dann greift, wenn das jeweilige Immissionsschutzgesetz nicht greift. Darin allerdings wird man in den meisten (allen?) Fällen direkt oder über Umwege (z.B. Rechtssprechung) lesen, dass Sondersignal gar kein Lärm im Sinne dieser Vorschrift ist. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | ||||
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