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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | NRW: Land hilft verletzten Beamtinnen und Beamten bei Schmerzensgeldansprüchen | 3 Beiträge | ||
Autor | Pete8r S8., Köln / NRW | 829072 | ||
Datum | 08.04.2017 13:15 MSG-Nr: [ 829072 ] | 1018 x gelesen | ||
Geschrieben von Jürgen M.
Da das Landesbeamtengesetz NRW auch für die kommunalen Beamten gilt, ist diese Regelung nicht nur für die Landesbeamten, sondern auch für die z.B. Feuerwehrbeamten und Beamte in den Verwaltungen kommunal und Land gültig. Geschrieben von Jürgen M.
Hierzu müsste ein entsprechender Passus z.B. in die Laufbahnverordnung Freiwillige Feuerwehren aufgenommen werden. Geschrieben von Jürgen M.
S.o. und für Beschäftigte (Rettungsdienst u.a.) müsste dieses im TV-L bzw. TVöD-VKA vereinbart werden. Interessant ist auch der neu eingefügte Artikel 15 in dem genannten Gesetz. Damit ist die rechtliche Grundlage geschaffen worden für Brandmeister-Anwärter, durch einen verpflichtend zu zahlenden Anwärter-Sonderzuschlag, die Besoldung der Anwärter auf ca. 90% der Bezüge A7 anzuheben. Gruß Peter | ||||
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