Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Fahrerlaubnisklassen 2017... war: GW-Wunderwuzzi | 60 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 826512 |
Datum | 10.01.2017 23:15 MSG-Nr: [ 826512 ] | 3286 x gelesen |
1. Schnellangriffseinrichtung zur schnellen Wasserabgabe
2. Sachsen
Einsatzleitwagen
Geschrieben von Peter M.Nach der RL 2007/46/EG sind Fahrzeuge der Klasse M2
Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.
Ich hab dir da mal was markiert...
Geschrieben von Peter M.folgt daraus, dass ein denkbarer "Bus zur Personenbeförderung" mit weniger als 8 Sitzplätzen ohne Fahrer nach den technischen Vorschriften für die Fahrzeugklasse M2 oder M3 zugelassen werden müsste;
Nein, natürlich als M1. Siehe oben. PKW, nicht Bus. (das was man gemeinhin als "Kleinbus" bezeichnet ist üblicherweise zulassungsrechtlich ein PKW. Wowereit.)
Geschrieben von Peter M.Würde ich jetzt behaupten, ein Feuerwehrfahrzeug oder ein Camper ist nicht zur Güterbeförderung gedacht - halten wir uns ans KBA:
KBA-Klassifikation
Dort haben wir unter Pkt 4.3 "Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung oder mit besonderer Zweckbestimmung"
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung gibt es auch in der Klasse M, hier relevant vor allem die Nummern 2.1 und 2.2. Dort sind z.B. die Wohnmobile aufgeführt (M1 SA bzw. M1G SA). Aber auch z.B. einen ELW auf Kleinbus-Basis würde ich dort sehen (unter der Aufbauart SG).
Geschrieben von Peter M.Im Notfall geht Unionsrecht vor,
In Deutschland entfalten nur wenige EU-Bestimmungen unmittelbare Rechtswirkung...
Geschrieben von Peter M.und weder als Zulassungsbesitzer noch als Lenker muss ich die zulassungsrechtliche Klasse hinterfragen
Auch das wurde von Gerichten schon anders gesehen, z.B. vom BayObLG (DAR 2003, 469-471). Ich meine das wäre der Fall gewesen, wo der Fahrer sich sogar vorher noch bei der Polizei erkundigt, aber dort eine falsche Antwort erhalten hatte...
(immerhin wurde ihm das Fahrverbot erlassen, und ihm blieben "nur" Bußgeld, Punkte und Verfahrenskosten)
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