Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Rückwirkende Befristung der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E! | 61 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 826506 |
Datum | 10.01.2017 22:33 MSG-Nr: [ 826506 ] | 5256 x gelesen |
Infos: | 20.01.17 LFS BaWü: Änderungen im Fahrerlaubnisrecht 20.01.17 DFV: FAQ Führerschein 20.01.17 FW-Magazin: Erfolg des DFV - Feuerwehrleute brauchen keinen Busführerschein 10.01.17 Wichtige Änderungen für FahrerInnen von Klein-Lkw, Kleintransportern und Kleinbussen 10.01.17 Neuabgrenzung der Klassen C1, C und D1 / Befristung der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E
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Fahrerlaubnisverordnung
Geschrieben von Christian H. Nur C1E vom alten 3er läuft bis zu meinem 50. Jahr.
Das ist dann aber ein Fehler vom Amt!
Denn §76 FeV legt unter der Nummer 9 u.A. fest:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet.
Oder du hast keine Klasse CE gemacht und meinst die CE 79?
Denn direkt anschließend an o.g. Passage steht:
Auf Antrag wird auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet.
Geschrieben von Christian H.Wie sieht es dann mit dem öffentlichen Dienst und privaten Firmen die auf Baustellen fahren mit Pritschenwagen und Sprintern. Brauchen die dann auch den D?
Das ist eine spannende Frage, die vermutlich in dem einen oder anderen Strafverfahren zu entscheiden ist :-/
Natürlich greift diese Problematik nur bei Fahrzeugen die eine zGM von mehr als 3,5 t haben (oder durch den Anhängerbetrieb bekommen, was eine noch spannendere Angelegenheit ist...)
Man wird ggf. im Einzelfall unterscheiden müssen, ob der Personentransport oder der Lastentransport überwiegt. Ich würde mich freuen, wenn es dabei dann nur um die im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeugklasse geht. Allerdings haben inzwischen schon mindestens drei Oberlandesgerichte geurteilt, dass es bei der Frage nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eben nicht nur auf den Eintrag im Fahrzeugschein ankommt, insofern ist bei der Frage nach der benötigten Fahrerlaubnis ähnliches zu befürchten :-(
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