Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Fahrerlaubnisklassen 2017... war: GW-Wunderwuzzi | 60 Beiträge |
Autor | Sven8 R.8, Brakel / NRW | 826177 |
Datum | 31.12.2016 11:56 MSG-Nr: [ 826177 ] | 3783 x gelesen |
Fahrerlaubnisverordnung
Geschrieben von Michael G.nochmal die 3,5 Tonnen gibt es nicht bei der Klasse D
sie braucht es auch nicht geben. Die Grenze kommt aus dem B da bis 3,5t. Jeder der D hat auch einen B hat muss hier keine Grenze genannt werden. und hier nochmal die Begründung des §6 4a aus dem Bundesratsbeschluss zur 11 Änderung der FeV :Begründung:
Die europarechtskonformen Definitionen der Fahrerlaubnisklassen C1, D1, C
und D beinhalten mehrere technische Eigenschaften (Gewicht, Länge und Personenzahl).
Diese technischen Kriterien überschneiden sich weitgehend. Fahrzeuge
mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von 3.500-7.500 kg mit einer
Fahrzeuglänge von nicht mehr als acht Meter und ausgelegt und gebaut für
maxi-mal acht Personen sind sowohl mit den Kriterien der Klassen C1 als auch
der Klasse D1 vereinbar.
Die Kommission hat hierzu die Auffassung vertreten, dass in diesen Fällen eine umfassende Auswertung von Auslegung und Bau des Fahrzeugs sowie seiner vorgesehenen Verwendung die Grundlage für die Prüfung sein muss, ob ein D1 oder C1-Führerschein für ein Fahrzeug, das die grundlegenden technischen Kriterien erfüllt, benötigt wird. Bei dieser Auslegung können viele Aspekte relevant sein.
Nach diesem Ansatz können daher die in dem neuen Absatz 4a aufgeführten
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit besonderer Zweckbestimmung
mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, deren zulässige Gesamtmasse
mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg beträgt, auch zukünftig
mit einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 geführt werden.
Die Zweckbestimmung ergibt sich aus den auf der Grundlage des Anhangs II
der Richtlinie 2007/46/EG und des Verzeichnisses des KBA zur Systematisierung
von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern erfolgten Eintragungen in
Feld "J" (Fahrzeugklasse) und Nummer "4" (Art des Aufbaus) der Zulassungsbescheinigung.
Die Ausführungen gelten für die Klassen C1E, C und CE entsprechendnull
Hervorgehoben ist der Problematische Absatz grad für solche Zwitter wie Dokas oder der im Ursprungsthread beschrieben Baukolonnen LKW. Es kann sein der die Zulassung auf N lautet aber durch die Unutzbarkeit zur Güterbeförderung, was Vorraussetzung für Fahrzeuge der Klasse N ist das Fahrzeug defakto zu einem Personentransportfahrzeug macht. Die Begründung der EU Kommision sagt Bau und Verwendungszweck und der kann unterschiedlich betrachtet werden.
Greets Sven
Meine Meinung und nix anderes.
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