Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Fahrerlaubnisklassen 2017... war: GW-Wunderwuzzi | 60 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 826156 |
Datum | 30.12.2016 20:16 MSG-Nr: [ 826156 ] | 4192 x gelesen |
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Notarztwagen
RTW der zusätzlich mit einem Notarzt besetzt ist.
Geschrieben von Adrian R.Ich denke damit ist die Feuerwehr (ausser bei größeren MTWs) eh schon raus.
Ich gehe davon aus, dass viele ELW1/1,5 in diesen Bereich fallen werden; bei Spezialfahrzeugen wie z.B. unserem GW-W hätte man erstmal die Unsicherheit gehabt, ob der Richter im Zweifelsfall ein "Fahrzeug zur Beförderung von Personen mit Gepäck" (-> Klasse D1) oder ein "Fahrzeug zur Beförderung von Ladung und Bedienpersonal" (-> Klasse C1) darin sieht. Ebenfalls unsicher die 3,5t-MWs die im Anhängerbetrieb zu 3,6-Tonnern mutieren.
Jedenfalls betroffen gewesen wären aber nahezu alle RTW und NAW sowie schon der eine oder andere KTW.
Geschrieben von Adrian R.Fahrer von Großraumtaxen über 3,5t dürften die einzigen sein die davon etwas merken.
Sonderschutzfahrzeuge kommen auch leicht über die 3,5-Tonnen (deswegen gibt es dafür ja ähnlich dem "Feuerwehr-Führerschein" nach der 2. AusnVo einen "Polizei-Führerschein"); allerdings wird es bei den entsprechenden Nutzern im privaten bzw. industriellen Bereich auf die Mehrkosten für zwei oder drei D1-Führerscheine dann auch nicht ankommen.
Eine Handvoll anderer PKW knackt ebenfalls diese Grenze, z.B. die Hummer H1 und H2 und diverse Stretch-Limos (die aber rechtlich gesehen ohnehin meist auf sehr tönernen Füßen stehen)
Der größte Brocken im zivilen Bereich wären aber auf jeden Fall die Wohnmobile gewesen; die hat man ja nicht ganz ohne Grund aus der Regelung herausgenommen...
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