Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Fahrerlaubnisklassen 2017... war: GW-Wunderwuzzi | 60 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 826149 |
Datum | 30.12.2016 19:32 MSG-Nr: [ 826149 ] | 4409 x gelesen |
Moin,
Geschrieben von Henning K.Genau dort steht in Artikel 6, dass Artikel 1 (*) der Änderungsverordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Hoppla, das ist mir durchgegangen... ich nehme den Anschiss bzgl. "deiner Zeit voraus" zurück ;o)
Geschrieben von Henning K.Ich sehe die Abgrenzung in der (vorwiegenden) Zweckbestimmung: Ich sehe das ähnlich, und allein die Logik gebietet ja, dass ich weder für meinen PKW einen C1 brauche noch für Röhrichs Rohrelaster. Aber es steht halt nicht (dort) drin.
Man hätte doch einen Verweis auf die Fahrzeugklasse M / N in der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse unterbringen können. Oder eben wenigstens den Hinweis, dass es Fahrzeuge gibt, die theoretisch mehreren Klassen unterfallen und dann eben nach Zulassung/konkreter Verwendung/Whatever unterschieden werden.
Geschrieben von Henning K.(natürlich mit dem Hintergrund, dass bei Fahrzeugen bis 3,5 t und 8 Fahrgastplätzen weiterhin die Klasse B reicht) So interpretiere ich ja den gesetzgeberischen Willen ebenfalls, alles andere wäre ja auch Unsinn. Aber woher nehme ich das in der FeV? Der 8-Sitzer T5-Bus mit 3,5 t fällt in B und D1 und ist gewiss als Klasse M und nicht N eingetragen und dient auch rein tatsächlich eher der Personenbeförderung. Und jetzt?
Svens Hinweis, dass der Erwerb von D1 den Besitz von B voraussetzt stimmt natürlich, ein D1-Inhaber darf das eh alles fahren. Aber die Frage ist ja, ob ich für den obigen T5 jetzt den D1 machen soll ;o)
Um es richtig zu machen, müsste m.E. in D1 und D bei den ausgenommenen Klassen neben AM, A1, A2, und A auch die Klasse B aufgeführt sein.
Gruß,
Sebastian
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Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel)
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