Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Fahrerlaubnisklassen 2017... war: GW-Wunderwuzzi | 60 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 826144 |
Datum | 30.12.2016 17:23 MSG-Nr: [ 826144 ] | 4449 x gelesen |
Fahrerlaubnisverordnung
Geschrieben von Sebastian W.Erstmal hab ich in der aktuellen FeV dein Problem und den Absatz 4a gesucht... dass du deiner Zeit drei Tage voraus bist, hättest du erwähnen sollen ;o)
äh, nein?!
BTW: Die Themenbezeichnung ist falsch ;-)
Da ich noch keinen neuen Volltext gefunden habe, musste ich mir die relevanten Passagen aus der ÄnderungsVO zusammenbauen
Genau dort steht in Artikel 6, dass Artikel 1 (*) der Änderungsverordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Verkündet wurde sie am 27. Dezember, damit sind die hier diskutierten Änderungen am 28. Dezember in Kraft getreten.
(*) mit Ausnahme der neuen Prüfungssprache "Hocharabisch", die rückwirkend seit dem 01. Oktober zulässig ist.
Geschrieben von Sebastian W.- vergessen, die Klassen B und D1 gegeneiner abzugrenzen
Ich sehe die Abgrenzung in der (vorwiegenden) Zweckbestimmung:
Personentransport -> Klasse D1
Gütertransport -> Klasse C1
(Fahrzeuge besonderer Zweckbestimmung nach der zu Grunde liegenden Klasse)
Allerdings hätte ich mir auch gewünscht, dass man das etwas verständlicher formuliert hätte :-/
Geschrieben von Sebastian W.- versehentlich durch Nicht-Nennung einer Mindest-Platzzahl in D1 quasi jedes Gefährt unter 8 Metern zum D1-Bus erklärt.
Genau das war eben kein Versehen, sondern zur vollständigen Umsetzung von seit dem 18. Januar 2013 gültigem EG-Recht so notwendig. (natürlich mit dem Hintergrund, dass bei Fahrzeugen bis 3,5 t und 8 Fahrgastplätzen weiterhin die Klasse B reicht)
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