Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Fahrerlaubnisklassen 2017... war: GW-Wunderwuzzi | 60 Beiträge |
Autor | Sven8 R.8, Brakel / NRW | 826135 |
Datum | 30.12.2016 10:07 MSG-Nr: [ 826135 ] | 5055 x gelesen |
In der Bundesrat Begründung für den 4a steht eine Begründung:
Die europarechtskonformen Definitionen der Fahrerlaubnisklassen C1, D1, C
und D beinhalten mehrere technische Eigenschaften (Gewicht, Länge und Personenzahl).
Diese technischen Kriterien überschneiden sich weitgehend. Fahrzeuge
mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von 3.500-7.500 kg mit einer
Fahrzeuglänge von nicht mehr als acht Meter und ausgelegt und gebaut für
maxi-mal acht Personen sind sowohl mit den Kriterien der Klassen C1 als auch
der Klasse D1 vereinbar.
Die Kommission hat hierzu die Auffassung vertreten, dass in diesen Fällen eine
umfassende Auswertung von Auslegung und Bau des Fahrzeugs sowie seiner
vorgesehenen Verwendung die Grundlage für die Prüfung sein muss, ob ein D1
oder C1-Führerschein für ein Fahrzeug, das die grundlegenden technischen
Kriterien erfüllt, benötigt wird. Bei dieser Auslegung können viele Aspekte
relevant sein.
Nach diesem Ansatz können daher die in dem neuen Absatz 4a aufgeführten
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit besonderer Zweckbestimmung
mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, deren zulässige Gesamtmasse
mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg beträgt, auch zukünftig
mit einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 geführt werden.
Die Zweckbestimmung ergibt sich aus den auf der Grundlage des Anhangs II
der Richtlinie 2007/46/EG und des Verzeichnisses des KBA zur Systematisierung
von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern erfolgten Eintragungen in
Feld "J" (Fahrzeugklasse) und Nummer "4" (Art des Aufbaus) der Zulassungsbescheinigung.
Die Ausführungen gelten für die Klassen C1E, C und CE entsprechend.
damit kommt es wohl auf die Eintragung und J in der Zulassungsbescheinigung an ob M oder N drin steht.
Greets Sven
Meine Meinung und nix anderes.
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