Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Fahrerlaubnisklassen 2017... war: GW-Wunderwuzzi | 60 Beiträge |
Autor | Sven8 R.8, Brakel / NRW | 826133 |
Datum | 30.12.2016 09:55 MSG-Nr: [ 826133 ] | 5202 x gelesen |
Moin :
glaub alles halb so wild: Erstens in der Beschlussfassung des Bundesrates steht der von Henning zitierte 4a drin: "(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen
von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als
3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von
nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und
gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der
Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:
1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2. Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6. Krankenkraftwagen,
Drucksache 253/16 (Beschluss) - 2 -
7. Notarzteinsatz - und Sanitätsfahrzeuge,
8. Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9. Post-, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10. Spezialisierte Verkaufswagen,
11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12. Leichenwagen und
13. Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend."
damit ist für rote Autos mit Blink und Zisch erstmal alles safe.
Greets Sven
Meine Meinung und nix anderes.
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