Rubrik | Jugendfeuerwehr |
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Thema | Erweiterte Führungszeugnisse | 30 Beiträge |
Autor | Hein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen | 824877 |
Datum | 14.11.2016 15:43 MSG-Nr: [ 824877 ] | 3035 x gelesen |
Infos: | 13.12.12 Lauffeuer: Artikel zum Bundeskinderschutzgesetz 13.12.12 DBJR: Arbeitshilfe Bundeskinderschutzgesetz
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Hallo,
hier mal was vom Bundesamt für Justiz dazu:
>> Wer für ehrenamtliche Tätigkeit in einer gemeinnützigen oder vergleichbaren Einrichtung ein Führungszeugnis benötigt, erhält dieses künftig grundsätzlich gebührenfrei. Anders als bisher wird das Bundesamt für Justiz auch dort von einer Gebühr generell absehen, wo ehrenamtlich Engagierte eine Aufwandsentschädigung erhalten. Das teilte der Präsident des Bundesamts für Justiz, Heinz-Josef Friehe, in Bonn mit.
Bisher wurde keine Gebührenfreiheit gewährt, wenn Ehrenamtler für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhielten. Friehe: Zahlreiche ehrenamtlich Tätige, vor allem aber auch Sportvereine, karitative Einrichtungen, Träger von sozialen Projekten, in denen Ehrenamtler mitwirken, haben es kritisiert, dass der Erhalt einer Aufwandsentschädigung die Gebührenbefreiung ausschloss. Oftmals sind solche Aufwandsentschädigungen ohnehin gering. Daher werden Führungszeugnisse, die für ehrenamtliche Tätigkeit benötigt werden, generell von der Gebührenerhebung ausgenommen. Auf diese Weise kann das Bundesamt für Justiz einen Beitrag zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements leisten.
Seit dem 1. Mai 2010 benötigen ehrenamtlich Tätige insbesondere dann ein Führungszeugnis, wenn sie kinder- und jugendnah tätig sind oder tätig werden wollen. Sie haben ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, in dem etwaige Sexualdelikte länger aufgeführt werden als im normalen Führungszeugnis.<<
Dieses ist bereits seit 2012 Stand der Dinge.
Gruß
Heinrich
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