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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Aufstiegsmöglichkeiten im gehobenen Dienst | 5 Beiträge | ||
Autor | Adri8an 8R., Bergrheinfeld / Bayern | 823574 | ||
Datum | 27.09.2016 10:01 MSG-Nr: [ 823574 ] | 3284 x gelesen | ||
Moin, Geschrieben von Christof K. mir wurde gesagt, dass für den höheren Dienst jährlich gerade mal 15-20 Stellen vergeben werden. Kommt ca. hin, Jahrgang 2015 22 BRef, Jahrgang 2016 27 BRef. Geschrieben von Christof K. Ich sehe nirgends Stellenausschreibungen zu den Positionen des Brandamtmanns, des Brandamtsrats oder des Brandoberamtsrat (BesGr. A11-A13). Gibt es diese Stellen einfach sehr selten oder sind das eher Positionen, in welche erfahrenere Brandoberinspektoren aufsteigen können und dies auch regelmäßig tun? Meines Erachtens sind das vor allem Beförderungsämter, die intern besetzt werden, daher die eher seltenen externen Ausschreibungen. Geschrieben von Christof K. Und welche Chancen hat man (ganz ehrlich bitte) vom gehobenen Dienst in den höheren zu wechseln, sofern eine Stelle frei ist? Kennt hier jemand solche Fälle oder sind das eher sehr seltene Ausnahmen und das ganze ist eher eine Idee, mit der man gar nicht rechnen sollte? Ich kenne viele solche Fälle, auch einige Doppelaufsteiger, ob man damit "rechnen" sollte ist natürlich fraglich... Letztes Jahr gab es 23 Aufsteiger, dieses Jahr 15 bundesweit...bezogen auf die große Zahl an gD-Kollegen sind das prozentual natürlich wenige Stellen, aber geben gibts das. Abgesehen davon macht es m.E. Sinn, eine Laufbahn zu wählen, in deren Verwendung man sich auch auf "ewig" wohl fühlen wird, denn wie schon geschrieben ist ein Aufstieg oder auch nur Beförderungen nicht "sicher" planbar sondern hängt von vielen externen Faktoren ab (neben den "internen" wie Leistung etc.). Ansonsten bei Fragen zum hD auch mal die IG-BRef kontaktieren. mkG Adrian Ridder Take Care, Be Careful, Stay Safe! atemschutzunfaelle.eu "Die Grenze der Zurechnung ist erreicht, wenn sich der Rettungsversuch von vornherein als sinnlos oder mit offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbunden und damit als offensichtlich unvernünftig darstellt. Dies ist der Fall, wenn die Risikofaktoren in einer objektivierten ex-ante-Betrachtung so gewichtig sind, dass auch unter angemessener Berücksichtigung der psychischen Drucksituation der Rettungskräfte deutlich ist, dass die (weitere) Durchführung der Rettungsaktion zu einem gänzlich unvertretbaren Risiko für Leib und Leben der Retter führt." OLG Stuttgart zum Unfall Tübingen | ||||
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