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Thema | Einsatzleitung - wer hat den Hut auf? - war: ... Kurze Hose - verbrannte Erde | 71 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 823327 |
Datum | 16.09.2016 08:41 MSG-Nr: [ 823327 ] | 3627 x gelesen |
Niedersächsisches Brandschutzgesetz
Feuerwehr
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Geschrieben von Christian B.Da aber die Gemeinden über eigene Einrichtungen zur Gefahrenabwehr verfügen, nämlich den Feuerwehren, Lt. NBrandSchG wird der Gefahrenbegriff, der die Feuerwehr ins Spiel bringt, aber etwas genauer beschrieben. Ansonsten wären die niedersächsischen Feuerwehren, wenn sie die Gefahrenabwehr nach dem NSOG als Aufgabe hätten, auch für Ruhestörungen zuständig. Mit "Verwaltungsbehörde" wird hier das Ordnungsamt als solches angesprochen, nicht die Einrichtung Feuerwehr, auch wenn diese dem Ordnungsamt formell angehört. Allerdings kenne ich keine Kommentierungen von NSOG und NBrandschutzG, um das genauer auseinanderzudröseln.
Ich schrieb auch extra "in vielen Ländern" und nicht in Niedersachsen, denn da landen wir natürlich beim Förderalismus. Bsp. eines wesentlichen Unterschieds: Wenn ein Tätigwerden der FW doch nach NSOG erfolgen würde, habt ihr in § 3 einen Verweis, dass andere speziellere Vorschriften dem NSOG vorgehen (was eh dem Grundsatz Spezialrecht vor allgemeinem Recht entspricht). Im NBrandschutzG finde ich auf Anhieb keine Nachrangigkeitsklausel wie wir sie in RLP im LBKG haben: "Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind".
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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| 11.09.2016 15:12 |
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Seba7sti7an 7 A.7, Heitersheim Landkreis Neustadt an der Waldnaab: Kurze Hose - verbrannte Erde | |