| Rubrik | Einsatz |
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| Thema | Einsatzleitung - wer hat den Hut auf? - war: ... Kurze Hose - verbrannte Erde | 71 Beiträge |
| Autor | Olaf8 W.8, Goldenstedt / Niedersachsen | 823238 |
| Datum | 13.09.2016 00:37 MSG-Nr: [ 823238 ] | 5287 x gelesen |
Ortsbrandmeister
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Rettungshubschrauber
Moin!
Für Niedersachsen würde ich die Verantwortlichkeiten so trennen:
Für die Aufgabe der Rettung des Eingeklemmten (Rettung aus der lebensbedrohlichen Zwangslage) ist originär die Gemeindefeuerwehr in aufsteigender Reihenfolge zuständig, also erste Fw-Führungskraft, dann erste Fw-Führung der örtlich zuständigen OrtsFw, örtlich zuständiger OrtsBM und abschließend der GBM. Eine örtlich nicht zuständige OrtsFw kann die Veranrwortung nicht übernehmen, da die Zuständigkeiten in Pyramidenform nach oben wandern.
Der ELtr bespricht sich mit dem Rettungsdienst und legt die erforderlichen Maßnahmen fest. Das heißt der Notarzt kann nur eine schnelle oder schonende Rettung empfehlen. Entscheiden tut der zuständige Fw-ELtr. Natürlich sollte der Empfehlung des Notarztes solange keine zusätzlichen Gefahren (Absturz, Gefahrgut, Feuer,...) lauern gefolgt werden.
Sobald die Person befreit ist, geht die zuständig des geretteten an den Rettungsdienst über.
Außerhalb des Gefahrenbereiches hat die Feuerwehr nichts zu melden. Also äußerliche Absperrung und Verkehrslenkungsmaßnahmen sind Aufgabe des Polizei. Die Feuerwehr darf zur zum Eigenschutz den Verkehrsraum bis zum Eintreffen der Polizei sperren.
Weitere Betrachtung nach der Rettung der Person. Welche Gefahren sind noch vorhandene? Im Regelfall keine mehr. Für die oberflächliche Verschmutzung der Fahrbahn ist der Straßenbaulastträger zuständig. Für die Bergung nach der Beweiaufnahme gibt es private Abschleppunternehmen. Somit muss die Feuerwehr die Einsatzleitung an die Polizei abgeben, da sie für die weiteren Maßnahmen direkt oder als Vertreter aller Ämter zuständig ist. Hier kann die Feuerwehr nur noch im Rahmen der Amtshilfe unter der Einsatzleitung der Polizei tätig werden (Ausleuchten, Ölspur, ...)
Nachalarmierungen: ob der Rettungsdienst zur einen RTW doch doch einen RTH einsetzt zur medizinischen Versorgung obliegt ihr ganz allein. Also kann die Feuerwehr oder die Polizei keinen Hubschrauber anfordern, da sie nicht zuständig sind.
MFG
Olaf Wichmann
Obriges ist meine private Meinung und nicht unbedingt die offizielle Stellung meiner Fw.
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| | 11.09.2016 15:12 |
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Seba7sti7an 7 A.7, Heitersheim Landkreis Neustadt an der Waldnaab: Kurze Hose - verbrannte Erde | |