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Straßenverkehrsordnung
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaAuf dem Weg zum Einsatz geblitzt: Jetzt drohen Bußgeld und Fahrverbot47 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen821147
Datum21.06.2016 01:10      MSG-Nr: [ 821147 ]9114 x gelesen
Infos:
  • 21.05.16 Auch wenn es eilt, gelten Regeln
  • 14.02.15 Unfälle bei Rettungseinsätzen: Forsche Helfer, milde Strafen
  • 13.02.15 Auf dem Weg zum Einsatz geblitzt: Freispruch für Feuerwehrmann
  • 10.11.14 DER FEUERWEHRMANN 2005, 221 Sonderrechte im Straßenverkehr
  • 10.11.14 Denkzettel für Feuerwehrmann? - Auf dem Weg zum Einsatz geblitzt: Jetzt drohen Bußgeld und Fahrverbot

  • Moin

    Geschrieben von Ralf H.Dazu einfach mal lesen was Prof. Dr. jur Dieter Müller, ein ausgewiesener Kenner der Materie, zu diesem Thema in der Zeitschrift Straßenverkehrsrecht schreibt.Der Aufsatz ist wirklich gut und imho auch für den Nicht-Juristen recht gut lesbar und weiterführend.
    Einzig mit dem vorletzten Punkt im Abschnitt IV stimme ich nicht mit ihm überein: Die Nutzung von Hupe, Warnblinklicht oder pulsierendem Fernlicht im Privat-PKW aus der Verwaltungsvorschrift zum §35 StVO abzuleiten, scheint mir zu weit hergeholt.
    Ja, die VerwV sagt, dass wir bei der Sonderrechtsnutzung "wenn möglich und zulässig" dies durch Blaulicht und Einsatzhorn untermalen sollen. Das soll dazu dienen, den anderen Verkehrsteilnehmern sichtbar zu machen, dass wir uns eventuell jetzt anders verhalten als man es erwartet.
    Allein damit habe ich schon Probleme:
    1) Wenn wir bei der Nutzung von Sonderrechten diese anderen anzeigen müssen, haben wir im Grunde schon was falsch gemacht, weil die Sonderrechte keine "Aus(sen)wirkung" auf andere haben können/sollten/dürfen. Das ist eigentlich nur ein Ding zwischen dem Sonderrechtsfahrer und dem Verordnungsgeber.
    2) Die "Zulässigkeit", wann wir Blauhorn nutzen dürfen, ist in § 38 StVO geregelt - und zwar enger als die Voraussetzungen des § 35. Ich kann also meine Sonderrechte gar nicht in jedem Fall mit Blauhorn anzeigen, weil ich das nach 38 nur in einem engeren Rahmen darf. Ist dieser engere Rahmen aber erfüllt, werde ich in der Regel eh mit Sondersignal (mindestens Blaulicht) fahren und die Empfehlung der VerwV erübrigt sich.
    3) Es ist rein faktisch ziemlicher Schwachsinn, den sonderrechts-rechtfertigten Verstoß gegen ein Parkverbot mit stundenlangem Martin-Gehorne anzuzeigen, oder? Ähnliches gilt für den für nichtlandwirtschaftliche Fahrzeuge gesperrten Feldweg oder die LKW-verboten-Straße... bei letzterer ist es dann auch egal, ob das Verbot (verkehrs)politisch oder technisch bedingt ist ;o)

    Von dem Unsinn der Vorschrift an sich abgesehen, soll aber das Martinslicht dem anderen Verkehrsteilnehmer doch sagen: "Hey, Blaulicht, kennste - die machen manchmal komische Sachen, also pass auf". Kennt jeder, versteht jeder, und trotzdem reagieren selbst darauf bereits viele Fahrer mit großem Blödsinn.
    Jetzt kommt ein Privat-Fahrer mit Warnblinker, Hupe oder Selfmade-Springlicht. Kennt keiner, versteht keiner... wie sinnvoll werden also die Reaktionen darauf ausfallen?
    Außerdem wäre da ja auch noch das "wenn möglich und zulässig". Die Zulässigkeit des Einsatzes von Warnblinker, Lichthupe und Hupe sind in der StVO ja jeweils beschrieben, und bei keinem davon steht meines Wissens "Zur Warnung bei Sonderrechtsfahrten". Also ist deren Einsatz nicht "zulässig" und somit auch nicht durch die VerwV geboten, empfohlen oder auch bloß erlaubt. Lediglich meinen Überholvorgang außerorts dürfte ich mit (Licht-)Hupe ankündigen, aber das darf ja wiederum jeder.
    Was bliebe also? Das Abblendllicht könnte man einschalten, denn das "darf" man auch so jederzeit, wenn es nicht dunkel ist und das schadet auch niemandem. Aber helfen wird es dem Sonderrechtsfahrer wohl auch nicht ;o)

    Gruß,
    Sebastian

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    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel)

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