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RubrikFahrzeugtechnik zurück
ThemaZulassungsfreie Anhänger25 Beiträge
AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz820077
Datum13.05.2016 09:42      MSG-Nr: [ 820077 ]4555 x gelesen

Hallo,

ein Blick in die passende Verordnung (FZV) hilft weiter:

§3 Notwendigkeit einer Zulassung

(...)

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind:

(...)
2. folgende Arten von Anhängern:
(...)
e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
(...)
g) Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
(...)

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

§4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge

(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g (...) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.

(2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:

(...)
3. Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

Auf die Zuteilung des Kennzeichens finden die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.

(...)

(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Bei (...) Anhängern nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, d, g und h genügt es, wenn im Falle des Satzes 1 die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung nach Satz 1 aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.


--> zusammengefasst:
Bootsanhänger: zulassungsfrei, jedoch bei mehr als 25km/h Kennzeichen- und damit auch HU-pflichtig
Anhänger für Einsatzzwecke der Feuerwehr: zulassungsfrei, nicht HU-pflichtig.

Gruß,
Michael

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 13.05.2016 08:25 Ralf7 L.7, Albstadt
 13.05.2016 08:28 Mari7o D7., Nettetal
 13.05.2016 08:31 Hara7ld 7S., Köln
 13.05.2016 08:44 Dani7el 7Z., Ansbach
 13.05.2016 09:34 Uwe 7R., Schwerin
 13.05.2016 09:42 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 13.05.2016 23:23 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 14.05.2016 00:12 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 14.05.2016 00:19 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 17.05.2016 21:36 Hara7ld 7S., Köln
 17.05.2016 22:53 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 13.05.2016 09:33 Chri7sti7an 7S., Wasserburg/Bodensee
 13.05.2016 12:43 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 13.05.2016 20:28 Manf7red7 K.7, Löwenstein
 13.05.2016 23:19 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 17.05.2016 13:05 Flor7ian7 P.7, Zeithain
 17.05.2016 19:35 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 17.05.2016 20:28 Herb7ert7 S.7, Ubstadt-Weiher
 17.05.2016 21:09 Flor7ian7 P.7, Zeithain
 17.05.2016 22:52 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 17.05.2016 21:00 Flor7ian7 P.7, Zeithain
 17.05.2016 21:18 Hara7ld 7S., Köln
 17.05.2016 22:40 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 18.05.2016 16:58 Flor7ian7 P.7, Zeithain
 18.05.2016 23:15 Henn7ing7 K.7, Dortmund

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