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Thema | Unfall Tourismus - Polizei machtlos??? | 42 Beiträge |
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 819574 |
Datum | 21.04.2016 17:01 MSG-Nr: [ 819574 ] | 4759 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Auf welcher Rechtsgrundlage (der umstrittene Bayerische Erlass ist hier außen vor) willst du als Feuerwehr denn im öffentlichen Straßenverkehr mit den obligatorischen Hilfsmitteln (u.a. Leitkegel) absperren?
Mal kurz aus diversen Stellungsnahmen der Ministerien (wie gesagt, außer Bayern) zusammengefasst:
Verkehreinrichtungen (dazu zählen auch z.B Leitkegel - VZ 610) sind Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen. (OLG Düsseldorf, NWVBl. 1999, 316). Deshalb dürfen Verkehreinrichtungen grundsätzlich nur aufgestellt werden, wenn ein Verwaltungsakt dies anordnet. Zuständig für das Aufstellen von Verkehrseinrichtungen (bzw. die Erteilung entsprechender Anordnungen) sind die Straßenverkehrsbehörden der Länder. Wer Straßenverkehrsbehörde ist, regelt sich nach dem jeweiligen Landesrecht. (§ 44 Abs. 1 StVO)
Da die Straßenverkehrsbehörden selten bei "Gefahr im Verzug" tätig werden (können), sind in diesem Fall die Aufgaben der Behörde auf die Polizei übertragen worden. (§ 44 Abs. 2 StVO) Die Polizei ist dabei in der Wahl ihrer Mittel frei. Was "Polizei" ist, definieren die PolG der Länder.
Das Aufstellen von Leitkegeln oder anderen Mitteln zum Sperren einer Straße oder eines Straßenteils stellt demnach nach StVO eine Ordnungswidrigkeit dar. Einzig die Verwendung von "blauem Blinklicht" (§ 38 Abs. 2 StVO), das Einschalten der Warnblinkanlage und das Aufstellen von Warndreiecken und Warnblinkleuchten (§ 53 a StVZO) sind zur Absicherung und Warnung der anderen Verkehrsteilnehmer zulässig. Ebenfalls zulässig bei Einsatzfahrzeugen ist der Einsatz einer Heckwarnanlage ( § 52 StVZO).
Für Pannendienste übrigens ist das Aufstellen von Leitkegeln ausdrücklich erlaubt (§ 45 Abs. 7a StVO, vgl auch Bundesrat-Drucksache 813-05)
Der § 35 StVO befreit lediglich die dort genannten Institutionen von ihren Pflichten (BGHZ 63, 327); verleiht aber keine Befugnis für die Genannten, z.B. durch Aufstellung von Verkehrszeichen- oder -einrichtungen eine Straße zu sperren. (VGH Mü unter Az. 11 CS 05.987).
Werden also "feuerwehrübliche" Hilfsmitel (außer den genannten) bei "Gefahr im Verzug" zur Absicherung eingesetzt, wird dies aufgrund von Opportunitätserwägungen im Rahmen des § 16 OWiG im Allgemeinen nicht verfolgt, stellt aber in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit dar.
Grüße
Udo Burkhard
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