Rubrik | Einsatz |
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Thema | Unfall Tourismus - Polizei machtlos??? | 42 Beiträge |
Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 819478 |
Datum | 18.04.2016 07:21 MSG-Nr: [ 819478 ] | 6144 x gelesen |
Bayrisches Feuerwehrgesetz
Da lob ich mir doch wieder unser Land. :-)
BayFwG
Art. 25
Platzverweisung
1Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können Führungsdienstgrade der Feuerwehr oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde.2Unmittelbarer Zwang durch körperliche Gewalt und deren Hilfsmittel darf entsprechend den Art. 58, 61 Abs. 1, 2 und 3, Art. 64 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 3 des Polizeiaufgabengesetzes1 angewendet werden.
Art. 26a
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2. einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 25 Satz 1 zuwiderhandelt.
Zaun um die Gaffer und jeden erst rauslassen nachdem die personalien aufgenommen wurden.
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