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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Löschen vom Lagerfeuer auf Grundstück | 57 Beiträge | ||
Autor | Step8han8 S.8, Gießen / Hessen | 819232 | ||
Datum | 08.04.2016 17:44 MSG-Nr: [ 819232 ] | 10906 x gelesen | ||
Moinsen, Geschrieben von Sascha H. Wenn... Mal als Frage dazu, um was für eine Art von Grundstück handelt es sich denn? Um einen eingezäunten Garten der zu einer Wohnung gehört oder ein eingezäuntes Betriebsgelände? Wenn ja, dürfte es schwierig werden. Der Garten und das Betriebsgelände fallen nämlich noch unter den §13 Grundgesetz "Unverletzlichkeit der Wohnung". Geschrieben von ---GG §13 Absatz 7--- (7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden Dies ist meine private Meinung, nicht die meiner Feuerwehr. | ||||
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