Geschrieben von Thomas M.Nicht das mich das stören würde, aber da private "Golf" nicht mal unser Rot fahren dürfen wundert mich das halt.
Der Witz ist halt, dass der Straßenverkehr und der Schienenverkehr parallel nebeneinander existieren und jeweils eigene Zulassungsvorschriften haben. Du darfst dein Straßenverkehrs-Fahrzeug äußerlich nicht so gestalten, dass man es mit einem Straßenverkehrs-Feuerwehrauto verwechseln könnte. Es ist aber kein Problem, wenn dein Straßenverkehrs-Fahrzeug nicht über eine Sicherheitsfahrschaltung verfügt (Sicherheitsfahrschaltung, die bei Geschwindigkeiten von 20 km/h und mehr anspricht und bei Dienstunfähigkeit des Fahrzeugführers selbsttätig das Anhalten des Fahrzeuges bewirkt - freie Interpretation der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung EBO). Der Gutachter, der ein neues oder verändertes Fahrzeug abnehmen soll guckt halt bei Straßenfahrzeugen in die Vorschrift für Straßenfahrzeuge und bei Schienenfahrzeugen guckt sein darauf spezialisierter Kollege nur in den Vorschriftenkatalog für Schienenfahrzeuge.
Umgekehrt muss der Triebfahrzeugführer auf ein beliebiges Einsatzfahrzeug mit aktivierter Sondersignal-Anlage nicht reagieren, da das Sondersignal zwar in der StVO normiert ist, für den Triebfahrzeufgührer aber ein gesonderter Signalkatalog gilt.
Das ganze wird erst dann zum Problem, wenn beide Verkehrsmittel aufeinander treffen. Da ist die Straßenbahn in Feuerwehr-Optik nur ein Beispiel. Umgekehrt könnten Eisenbahner die Tonfolgeanlage der Einsatzfahrzeuge als Befehl Ro 3 fehlinterpretieren und die Arbeit einstellen, bloß weil das Einsatzfahrzeug parallel zum Gleis fährt.
Und was lernt uns das jetzt? Antwort: Nix, aber gut dass wir mal drüber geredet haben. Ich wünsche euch allen ein schönes Wochenende ;-)
[ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen*
Uwe S.
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