Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Löschen vom Lagerfeuer auf Grundstück | 57 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 819185 |
Datum | 06.04.2016 23:38 MSG-Nr: [ 819185 ] | 11532 x gelesen |
Verwaltungsverfahrensgesetz
Geschrieben von Sebastian K.Wenn die Feuerwehr eine Tätigkeit ausübt, die nach ihrer Rechtsgrundlage kostenersatzpflichtig ist, kann sie diese auch mit dem Dritten abrechnen. § 8 VwVfG ist keine eigene Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung, sondern er setzt eine solche voraus und regelt dann das Verhältnis der Behörden untereinander.
OK, man lernt ja immer noch dazu ;-)
Wenn nun im "Lagerfeuer-Fall" der Betroffene mit der Maßnahme (Polizei ersucht die Feuerwehr um das Ablöschen) nicht einverstanden ist, kann er hinterher nicht gegen den Gebührenbescheid der Feuerwehr klagen sondern muss das Land als Träger der anordnenden Polizei auf Schadenersatz in Höhe der Feuerwehr-Kosten verklagen?
Sprich: Die Feuerwehr bekommt ihr Geld auf jeden Fall, und der "Geschädigte" bekommt es ggf. zurück...
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