Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Verhalten des Leiters der Fw bei Anwesenheit eines Einsatzleiters | 38 Beiträge |
Autor | Math8ias8 M.8, Bad Berneck / Bayern | 818562 |
Datum | 23.03.2016 10:49 MSG-Nr: [ 818562 ] | 6043 x gelesen |
Landesfeuerwehrverband
Landesfeuerwehrverband
Bayrisches Feuerwehrgesetz
Bayrisches Feuerwehrgesetz
Bayrisches Feuerwehrgesetz
In my Opinion = meiner Meinung nach
Kreisbrandmeister
Einsatzleiter
Geschrieben von ---Thorsten--- über den stellv. federführenden Kommandanten muss ich erstmal nachdenken.. Der ist nämlich m.w.n. nirgendwo erwähnt... (oder mir bisher durchgerutscht)
ja das stimmt, der wird nur vom LFV Bayern mal so beiläufig erwähnt:
Aus der Fachbereichsarbeit des LFV Bayern vom August 2014:
"Sog. Federführender Kommandant - Rechtsstellung des stellvertretenden Kommandanten
Was die sog. Federführung angeht, so ist eine besondere Stellvertretung in der Federführung im Gesetz
zwar nicht ausdrücklich geregelt. Wegen der Koppelung mit dem Amt des Kommandanten wird man es
jedoch als vom Gesetzgeber gewollt ansehen können, dass bei Verhinderung des Funktionsträgers der
jeweilige Stellvertreter auch die Federführung übernimmt.
Der stellvertretende Kommandant kann damit also auch das Recht ausüben, die Einsatzleitung in den
Fällen des Art. 18 Abs. 2 Satz 2 BayFwG zu übernehmen.
Das Recht zur Übernahme der Einsatzleitung nach Art. 18 Abs. 2 Satz 2 BayFwG ist die logische Folge
daraus, dass der Stellvertreter des Kommandanten, dem nach Art. 16 Abs. 2 BayFwG die Federführung
obliegt, bei dessen Verhinderung auch die Funktion der Federführung wahrnimmt."
Geschrieben von ---Thorsten--- IMO müssen die besondere Dienstgrade auf jeden Fall übernehmen, wenn Sie es angetragen bekommen.
Sorry, hab ich in Regensburg so nicht gelernt - da hieß es: "wenn der Kommandant den KBM bittet die EL zu übernehmen, dann muss er das nicht." Im Normalfall würde er es aber natürlich machen, daher brauchen wir das nicht zu diskutieren. :-)
mit kameradschaftlichen Grüßen
Mathias
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