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Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Zugführer
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Einsatzleiter
THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
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Einsatzleiter
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Kreisfeuerwehrinspekteur
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Leiter der Verbandsgemeinde-Feuerwehr bzw. Leiter einer Feuerwehr einer Stadt
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaVerhalten des Leiters der Fw bei Anwesenheit eines Einsatzleiters38 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP818519
Datum22.03.2016 17:05      MSG-Nr: [ 818519 ]6566 x gelesen

Ich denke das ganze ist schon eine sehr rechtstheoretische Diskussion. Auch mit der gesetzlich vorgesehenen Beauftragung wird das nicht klarer. Wenn ich mir mal "mein" Gesetz anschaue, dann hat die Einsatzleitung "der Bürgermeister oder ein Beauftragter" (§ 24 I LBKG RLP). Da wird "Einsatzleitung" nur mit der (politischen) Verantwortung gleichgesetzt, und da steht auch kein Wort darüber, welche Qualifikation der ersatzweise Beauftragte haben muss. Ich sag immer, wenn ein Bürgermeister mal seine Schwiegermutter ärgern will beauftragt er sie mit der Feuerwehreinsatzleitung. Rein gesetzlich ist das kein Problem, rein praktisch natürlich ziemlicher Blödsinn. In der Praxis findest du dann in RLP Kommunen mit allen Variationen, z.B.
1) ohne nachvollziehbare Beauftragung(en)
2) mit Beauftragung der Wehrleitung
3) mit Beauftragung der Wehrleitung und Wehrführern
4) mit Beauftragung der Wehrleitung, Wehrführern und allen ZF (oder GF)
5) Kommunen mit Beauftragung der Wehrleitung, Wehrführern und ausgewählten ZF (oder GF)
6) jeweils für bestimmte Einsatzarten/stufen oder allgemein.
7) durch schriftl. Bescheid, durch mündl. Absprache, durch Nennung in z.B. BSP, durch Ratsbeschluss
8)...

Dann haben wir noch eine sog. Führungsdienst-Richtlinie im Lande, da steht dann zum beauftragten Einsatzleiter ganz allgemein nochmal alles mögliche drin, mit Ausnahme der Bürgermeisterschwiegermutter: Einsatzleiter als Beauftragte sind Kreisfeuerwehrinspekteure, Stadtfeuerwehrinspekteure, Wehrleiter und Wehrführer sowie in Vertretung die Einheitsführer, das heißt die taktischen Führer von Einheiten (selbständiger Trupp, Staffel, Gruppe, Zug, erweiterter Zug) oder Verbänden.Da geht man also schon davon aus, dass auch ein selbständiger Trupp schon einzelne Einsätze hat, bei denen der Truppführer dann auch als Einsatzleiter fungiert.

Und dann war da noch unser Innenministerium, was landeseinheitliche Alarmstichworte für die Leitstellen definiert hat und dabei auch die Einsatzleiter zu den Alarmstufen nennt:
Stufe 1: Kleineinsatz auf örtlicher Ebene, Einsatz einer Ortswehr, EL ist ein GF / ggf. Wehrführer
Stufe 2: Einsatz auf örtlicher Ebene, Einsatz einer Ortswehr sowie einer Unterstützungseinheit Stützpunkt, EL ist der Wehrführer
Stufe 3: Einsatz auf Gemeindeebene, Unterstützung aus anderen Gemeinden, EL ist der Wehrleiter (KFI ggf. Berater)
Stufe 4/5: Einsatz mit Bedeutung über die Gemeinde hinaus, Unterstützung aus den Kreisen, EL ist der KFI

An der Stelle könnte man meinen es wäre ja doch relativ umfassend geregelt, allerdings ermöglichen diese genannten Funktionen dann immer noch solche Fälle, dass z.B. der Wehrführer einer Ortswehr einen Einsatz in Zugstärke leitet, obwohl er nur GF-Ausbildung hat (oder in der vorübergehenden Beauftragung mit der Funktion auch mal nur TF). An der Stelle macht es dann schon wieder Sinn, einen WL als "Einsatzleiterbeobachter" bei den entsprechenden Lagen einzusetzen.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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 21.03.2016 19:30 Oliv7er 7M., München
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 22.03.2016 12:47 Oliv7er 7M., München
 22.03.2016 13:30 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 22.03.2016 13:59 Oliv7er 7M., München
 22.03.2016 15:07 Jan 7R., Hahnheim
 22.03.2016 17:05 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
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 23.03.2016 12:13 Thor7ste7n S7., Eltingshausen
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