Guten Tag
Geschrieben von Oliver B.
Ein Blick in die FwDV 2 (diese dürfte per Erlass auch in BW quasi Rechtscharakter haben):
Mehr bringt für BaWü die " Verwaltungsvorschrift Feuerwehrausbildung ". .
In den Erläuterungen unter Ziff. 4.3 " Voraussetzung für die Lehrgangsteilnahme " für den TF-Lehrgang ist die Sachlage gut beschrieben:
Voraussetzung für die Lehrgangsteilnahme
Voraussetzung für die Lehrgangsteilnahme ist der erfolgreiche Abschluss der
Truppmannausbildung (beachte hierzu Kapitel 2.4.3, Dauer der Truppmannausbildung Teil 2!).
Die Voraussetzung an der erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang Atemschutzgeräteträger kann in Ausnahmefällen entfallen, falls arbeitsmedizinische Gründe eine Teilnahme am Lehrgang Atem
schutzgeräteträger ausschließen oder kann auch nach Abschluss des Lehrgangs Truppführer nachgeholt werden, wenn aus organisatorischen Gründen nicht anders möglich. Im ersteren Fall sind die arbeitsmedizinischen Gründe durch ein ärztliches Attest zu belegen. Im letzteren Fall gilt die Ausbildung zum Truppführer erst als erfolgreich abgeschlossen, wenn der Lehrgang Atemschutzgeräteträger erfolgreich abgeschlossen wurde.
und da der TF-Lehrgang Voraussetzung für die Absolvierung des GF-Lehrganges ist, ist die Sachlage klar. Das heißt in der Praxis, wer eine Bescheinigung vorweist dass er an eine G-26.3 Untersuchung teilgenommen aber diese aus medizinischen Gründen nicht bestanden hat, braucht damit keinen AGT-Lehrgang, wer aber nur keine Lust, Zeit oder sonstige ein Gründe zum Nichtbesuch des AGT-Lehrganges vorbringt kann nicht zum GF-Lehrgang gehen.
Gruß aus der Kurpfalz
Bernhard
" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"
(Heinrich Heine)
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