Rubrik | Übung |
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Thema | tödlicher Unfall bei privater Tauchübung | 11 Beiträge |
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 817448 |
Datum | 22.02.2016 14:31 MSG-Nr: [ 817448 ] | 2140 x gelesen |
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Nicht zwingend. :)
SGB X, § 20 Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Es ist nicht ungewöhnlich (gerade im EA), das Unternehmer das Vorliegen eines Versicherungsfalls verneinen, meist aus der Angst, in Regress genommen zu werden.
Grüße
Udo Burkhard
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