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1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
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2. Verwaltungsgericht
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2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
RubrikEinsatz zurück
ThemaVerkehrsleitkegel seien nur zum Fußballtraining vorgesehen :-()54 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP816120
Datum14.01.2016 20:54      MSG-Nr: [ 816120 ]4606 x gelesen
Infos:
  • 11.01.16 Einsatzbericht: Feuerwehr beseitigt Ölspur

  • Geschrieben von Thorsten H.Urteile gibts da viele, auch dazu, obs eine Aufgabe der Feuerwehr ist oder nicht, diese weg zu machen.Zum einen dazu, in den meisten Fällen geht es aber zunächst ums liebe Geld, wenn der Werauchimmerwasgetanhat dem Weresverbockthat hinterher eine Rechnung oder einen Kostenbescheid schickt. Die Frage der Zuständigkeit und der Angemessenheit der Maßnahmen werden in dem Kontext dann auch geprüft.

    Geschrieben von Thorsten H.Aber da es da immer auf den Einzelfall und die Folgen ankommen kann, würde ich als Feuerwehr, wenn ich alarmiert/ informiert werde auf jeden Fall in irgendeiner Form tätig werden. Und wenn es nur absichern ist, bis jemand verantwortliches kommt.Das auf jeden Fall. Man sollte sich nur nicht, und das schimmert bei anderen hier im Thema so durch, auf den Standpunkt stellen generell gar nichts zu machen oder vorzugeben niemals fachgerecht tätig werden zu können. Denn an dem Mythos, dass eine Ölspur nur mit maschineller Reinigung und nicht mit Bindemittel und Besen ausreichend fachgerecht zu beseitigen ist, rütteln die Gerichte immer wieder, so z.B. VG Koblenz am 10.08.2009, 4 K 122/09.KO - im Übrigen eine sehr lustige Geschichte über Zuständigkeiten und Angemessenheit bei Ölspuren: Ein Verursacher, der innerorts 1 Liter Hydrauliköl auf ca. 60m Straße vertröpfelt hat, sagt selbst dem Ortsbürgermeister Bescheid, dieser dem stellv. Wehrführer, dieser drückt dem Verursacher einen Sack Bindemittel in die Hand und bittet ihn, selbst abzustreuen und in zwei Wochen (!) nochmal mit dem Besen zu tanzen. Eine Woche später kriegt die VG-Verwaltung davon Wind, hält dem Ortsbürgermeister einen Vortrag über Haftung und ordnungsgemäße Beseitigung nach Merkblatt, dieser hält sich dran und verständigt eine der sagenumwobenen Fachfirma, und am Ende kriegt der Verursacher einen Kostenbescheid über 1.200 EUR. Damit gehts vor Gericht und das sagt: Das Selberstreuen und Fegen nach 2 Wochen ist in diesem Fall, auch nach Merkblatt DWA-M 715, völlig ausreichend.

    Das wurde so in der Folge auch durch andere Gerichte mehrfach aufgegriffen, z.B. in Hessen durchs VG Gießen am 31.01.2011, Az.: 4 K 5402/10.GI. Es wird ja gerne auch die Haftungsfrage diskutiert, wenn denn mal ein Motorradfahrer auf einer nicht oder falsch behandelten Ölspur verunglücken würde. Das VG Gießen hat dazu in diesem Urteil folgende lesenswerte Passage: Soweit die Beklagte hinsichtlich der Wahl der Nassreinigungsmethode auf die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht, gerade auch für Zweiradfahrer, hinweist, führt auch dies nicht zum Erfolg. Zum einen ist bereits dem Regelwerk DWA-M715 kein grundsätzlicher Vorrang der einen gegenüber der anderen Reinigungsmethode zu entnehmen und entspricht der Einsatz von Ölbindemitteln nach wie vor dem Stand der Technik. Zum anderen kann aufgrund des gerichtsbekannten Zustandes der Straßen zumindest in den alten Bundesländern derzeit von einem sicheren Verkehr nicht mehr uneingeschränkt gesprochen werden. Nahezu alle Straßen aller Kategorien sind übersät mit Schlaglöchern, Belagabplatzungen und sonstigen Schadstellen bis zu einsturzgefährdeten Brücken auf Autobahnen, die ein sicheres Befahren erheblich beeinträchtigen. Dies gilt erst recht für Zweiradfahrer, für die ein sicherer Verkehr auf Straßen, auch mit aufgezogenen neuen Gummis, geradezu ausgeschlossen erscheint. Wie hier ein paar Tropfen Diesel oder Öl die Verkehrsunsicherheit spürbar erhöhen könnten oder sollten, ist nicht nachvollziehbar, da jederzeit und an jedem Ort bereits aufgrund des allgemeinen Straßenzustandes nur mit äußerster Vorsicht und Umsicht ein halbwegs sicherer Verkehr ohne Schadenseintritt für Mensch und Sachen möglich ist.

    Das VG Aachen hat das Merkblatt DWA-M 715 am 04.06.2012 im Urteil Az. 6 K 237/11 mal gut zusammengefasst:
    ergeben sich maßgebliche Hinweise zum Stand der Technik bei der Beseitigung von Ölspuren insbesondere aus dem Regelwerk DWA-M 715 "Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen" der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) von Juni 2007. Die zunächst ebenfalls einschlägige Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 1. April 1985 - U III 6 - 523074/22 "Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen" wurde im April 2011 unter Hinweis darauf, dass das Merkblatt DWA-M 715 "eine wichtige, jedoch nicht die einzige Erkenntnisquelle für eine fachgerechte Lösung der Beseitigung von Öl auf Verkehrsflächen darstelle", aufgehoben. Nach Abschnitt 5.1 dieses Regelwerks sind die Anforderungen zur Beseitigung von ausgetretenem Öl erfüllt, wenn nach den Abschnitten 5.2 "Einsatz von Ölbindemitteln" oder 5.3 "Maschinelle Ölspurbeseitigung" verfahren wird. Ziel ist in erster Linie die Wiederherstellung der Rutschfestigkeit der Verkehrsfläche. Bei dem Einsatz von Ölbindemitteln müssen - falls notwendig wiederholt - geeignete Ölbindemittel in dünner, gleichmäßiger Schicht auf die ölverschmutzte Fläche aufgebracht, mechanisch eingearbeitet und anschließend nach einer ausreichenden Einwirkungszeit wieder aufgenommen werden. Die Einwirkungszeit ist dabei abhängig von der Witterung und der Art des Ölbindemittels. Nach Abschnitt 5.2.5 ist die Verwendung eines Ölbindemittels mit der Kennzeichnung "R" nicht immer ausreichend. Wenn Restölmengen aus tiefer liegenden Poren bei Regen zur Fahrbahnoberfläche gelangen und die Rutschfestigkeit erneut herabsetzen, ist in diesen Fällen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit die Nassreinigung der Verkehrsfläche durch Aufsprühen einer stark verdünnten Tensidlösung (Nachreinigung) notwendig. Nach dem Einsatz von Ölbindemitteln ist eine noch mit Öl kontaminierte Fläche gegebenenfalls zeitnah nass zu reinigen. Bei Minimalverunreinigungen (Ölspuren) ist eine Nassreinigung erforderlich, wenn auf ein Ölbindemittel verzichtet wurde. Die Reinigungsleistung muss vor der Verkehrsfreigabe durch den zuständigen Straßenbaulastträger überprüft werden. Alternativ zu dem Verfahren mit Ölbindemitteln sind nach Abschnitt 5.3.1 auch maschinelle Verfahren ohne den vorherigen Einsatz von Ölbindemitteln möglich. Die in Abschnitt 5.2.5 beschriebenen Nachreinigungsverfahren werden dann zum alleinigen Reinigungsvorgang. Dabei müssen die verwendeten Reinigungsmaschinen den Anforderungen des Abschnitts 5.3.3 entsprechen. Auch diese Reinigung muss gemäß Abschnitt 5.3.4 von dem zuständigen Straßenbaulastträger vor der Verkehrsfreigabe überprüft werden
    Insoweit ist davon auszugehen, dass nach dem maßgeblichen Regelwerk zur Beseitigung von Ölspuren zwei alternative, in gleicher Weise dem Stand der Technik entsprechende und damit gleichwertige Verfahren zur Verfügung stehen, namentlich die Verwendung von aufsaugenden Materialien und die maschinelle Nassreinigung. Die Auswahlentscheidung hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Menge des ausgelaufenen Öls, von der Beschaffenheit der Straßenoberfläche, von der Verkehrsbedeutung der Straße und dem - unter Umständen tageszeitabhängigen - Verkehrsaufkommen sowie von der zu erwartenden Zeitdauer der Reinigung ab. Der Einsatz von Ölbindemitteln ist dabei genauso wenig immer ungeeignet und eine Nassreinigung immer erforderlich wie es auch einen grundsätzlichen Vorrang der (klassischen) Methode des Aufbringens und Einarbeitens von Ölbindemittel gegenüber der maschinellen Nassreinigung nicht gibt


    Wer trotzdem bei seiner nächsten Tröpfelölspur auf der Dorfstraße, nach Klärung der Zuständigkeit natürlich, nicht auf die tollen teuren Öl-Wasch und Saugfahrzeuge der Fachfirmen verzichten und seinen Besen schonen mag, für den hat der BGH im September 2015 einen kleinen Silberstreif am Horizont hinterlassen: Wird eine Staatsstraße derart verunreinigt, dass der Verkehr stark beeinträchtigt oder gar verhindert wird, ist die zuständige Behörde gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wiederherzustellen. Den zuständigen Bediensteten, die als geeignet erscheinende Maßnahmen treffen müssen, muss insoweit ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden
    Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sie Maßnahmen veranlassen, die aus vorausschauender Sicht vernünftig erscheinen. Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich, soweit keine Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen (BGH-Urt. v. 15.09.2015, Az.: VI ZR 475/14)
    Allerdings müssten auch danach schon einige viele Tropfen auf der Dorfstraße sein, die Verhältnismäßigkeit lebt auch im erheblichen Entscheidungsspielraum weiter.

    Geschrieben von Thorsten H.Wichtig ist, die Strasse muss wieder griffig sein, und das auch nach dem nächsten Regenguss (nicht, dass es dabei Öl aus den Poren wieder nach oben schwemmt).
    Ob die Restölmengen, die aus tiefer liegenden Poren bei Regen wieder zur Fahrbahnoberfläche kommen und für erneute Rutschgefahr sorgen, ein Argument bzw. ein signifikanter Vorteil des Nassreinigungsverfahrens gegenüber trockenen Verfahren mit Bindemitteln sind, da scheiden sich meiner Ansicht nach die Geister. Ob der Vorteil ausreicht, bei Ölspuren generell die Fachfirmen zu beauftragen und die Besen im Fahrzeug zu lassen? Die oben gezeigten Einzelfallentscheidungen der Gerichte, denen das Besenbalett ausreicht, gehen da nicht oder nur ganz am Rande drauf ein. Eine Entscheidung hab ich gefunden, bei der die Frage ausführlicher behandelt wird. Das VG Neustadt an der Weinstraße hat in einem Urteil vom 05.03.2015 - 4 K 894/14.NW die Aussagen eines Sachverständigen dazu aufgenommen, die zwar tendenziell schon einen Vorteil der Nassreinigung in den meisten Fällen bejahen, insgesamt aber schon etwas wie ein Rumgeeiere wirken, bei dem eine klare Antwort vermieden wird:
    Zu der Frage, wann im Allgemeinen das Nassreinigungs- bzw. Trockenreinigungsverfahren nach Ölunfällen vorzuziehen ist, hat ausweislich des von der Kammer beigezogenen Urteils des Amtsgerichts Germersheim vom 22. Oktober 2013 - 3 C 31/10 (2) - der beauftragte Sachverständige W in seinem Gutachten vom 30. September 2010 sowie ergänzend im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2011 nähere Angaben gemacht. Danach habe Öl die Eigenschaft, das Bindemittel des Asphalts, das Bitumen, zu erweichen. Bereits nach relativ kurzer Einwirkzeit auf die Oberfläche des Asphalts löse es diese an. Dies habe zur Folge, dass die Mineralstoffkörner herausgebrochen werden könnten. In die Poren der Asphaltdeckschicht könne Öl eindringen und somit den Asphalt auch von innen heraus schädigen. Bei Wasserzutritt werde auch noch über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder Öl aus den Poren des Asphalts herausgeschwemmt, was erneut zu einer verminderten Griffigkeit bzw. Rutschfestigkeit der Straßenoberfläche führe. Dadurch könne es zu Glätteunfällen von Fußgängern und Zweiradfahrern kommen, im ungünstigsten Falle auch bei Pkws und Lkws. Das könne das herkömmliche trockene Reinigungsverfahren mit Ölbindemittel nur unzureichend verhindern. Dieses wirke lediglich oberflächlich. Falls danach noch flüssige Überreste zu erkennen seien, sei eine Nachbehandlung mit Ölbinder nochmals durchzuführen. Anschließend sei die Fläche durch mit Tensiden versetztes Wasser nachzureinigen. Dabei sei aber darauf zu achten, dass weder das Ölbindemittel noch das Wasser-Tensid-Öl-Gemisch in die Umwelt oder in die Kanalisation gelange. Bei Verwendung des Nassreinigungsverfahrens würden derartige Nachteile vermieden.
    Bei der Wahl, ob ein Trockenreinigungsverfahren oder ein Nassreinigungsverfahren anzuwenden sei, sei auch die Beschaffenheit des Untergrunds zu beachten. Ferner spiele die Menge des ausgetretenen Öls eine Rolle. Wenn der Untergrund rauer sei, sei ein Trockenreinigungsverfahren eher ungeeignet. Dies gelte auch, wenn der Untergrund älter sei. Für die Beurteilung der Griffigkeit spiele es keine Rolle, welche Fläche mit Öl verunreinigt werde. Jedenfalls auf der betroffenen Fläche sei die später wiederauftretende Verschmutzung bei der Anwendung eines Trockenreinigungsverfahrens die gleiche. Wenn ihm vorgehalten werde, dass sowohl das Trockenreinigungsverfahren wie auch das Nassreinigungsverfahren grundsätzlich anerkannt seien und er weiter gefragt werde, für welche Art der Verschmutzungen nach seinen bisherigen Ausführungen das Trockenreinigungsverfahren überhaupt sinnvoll sei, so könne es sein, dass es sich um einen sehr neuen bzw. sehr glatten Asphaltbelag handele, bei dem das Trockenreinigungsverfahren ziemlich gleichwertig sei. Bei einem neuen Asphalt sei auch noch ein Bitumenfilm vorhanden, der zumindest kurzfristig ein Eidringen von Öl verhindere. Beispielsweise sei bei Ölflecken auf Parkplätzen zu sehen, dass diese Ölflecken auch dann noch gutsichtbar seien, wenn der Regen bereits den eigentlichen Ölfleck weggewaschen habe. Das sei ein Zeichen, dass weiterhin eine Verschmutzung durch Öl vorhanden sei, möglicherweise aber nicht mehr eine Unfallgefahr bestehe, weil der Regen schon so viel Öl weggewaschen habe, dass die Griffigkeit nicht mehr nennenswert herabgesetzt sei. Wie lange es dafür brauche, könne er jedoch nicht beurteilen. Das komme auch sehr auf die Zusammensetzung bzw. das Alter des Untergrundes an. Wenn er gefragt werde, wie häufig die optimalen Eigenschaften bei den Asphaltbelägen gegeben seien, dass ein Trockenreinigungsverfahren ziemlich gleich effektiv sei wie ein Nassreinigungsverfahren, so würde er sagen, dass dies derzeit eher selten der Fall sei.


    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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     11.01.2016 10:11 Jürg7en 7M., Weinstadt
     11.01.2016 10:43 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     11.01.2016 11:01 Jürg7en 7M., Weinstadt
     11.01.2016 12:34 Thom7as 7E., Nettetal
     11.01.2016 12:58 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     11.01.2016 13:18 Thom7as 7E., Nettetal
     12.01.2016 22:50 Alex7and7er 7S., Wedel
     13.01.2016 10:08 Thom7as 7E., Nettetal
     11.01.2016 12:51 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     11.01.2016 13:07 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     11.01.2016 13:27 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     11.01.2016 18:37 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     11.01.2016 12:54 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     11.01.2016 13:02 Uwe 7S., Lingen
     11.01.2016 18:44 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     12.01.2016 08:23 Mich7ael7 W.7, Herchweiler  
     12.01.2016 22:01 Volk7er 7C., Trier
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     13.01.2016 08:20 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     13.01.2016 08:38 Uwe 7S., Lingen
     13.01.2016 08:42 Thor7ste7n S7., Eltingshausen
     13.01.2016 09:18 Uwe 7S., Lingen
     13.01.2016 09:49 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     13.01.2016 09:09 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     13.01.2016 09:57 Fran7k B7., Sydower Fließ
     13.01.2016 10:02 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     13.01.2016 21:00 Volk7er 7C., Trier
     13.01.2016 21:53 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
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     13.01.2016 20:52 Tobi7as 7H., Stuttgardt
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     13.01.2016 22:42 Volk7er 7C., Trier
     13.01.2016 22:48 Thor7ste7n B7., Schwetzingen
     14.01.2016 00:33 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     14.01.2016 00:40 Volk7er 7C., Trier
     13.01.2016 22:59 Tobi7as 7H., Stuttgardt
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     13.01.2016 22:47 Thor7ste7n B7., Schwetzingen
     13.01.2016 22:55 Tobi7as 7H., Stuttgardt
     14.01.2016 08:25 Thor7ste7n B7., Schwetzingen
     14.01.2016 09:14 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     14.01.2016 18:44 Thor7ste7n B7., Schwetzingen
     14.01.2016 20:54 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     13.01.2016 09:07 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     13.01.2016 12:12 Chri7sti7an 7B., Düsedau & Magdeburg
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