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Thema | Unterstellung von Einheiten, war: Führungskräftekennzeichnung | 18 Beiträge | ||
Autor | Adri8an 8R., Utting / Bayern | 815604 | ||
Datum | 03.01.2016 16:00 MSG-Nr: [ 815604 ] | 5051 x gelesen | ||
In Bayern gibt es noch den 15er, also Art. 15 BayKSG. 1) Zur Bewältigung von Schadensereignissen, die keine Katastrophen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 sind, kann die Kreisverwaltungsbehörde fachlich geeignete Personen als Örtliche Einsatzleiter bestellen, soweit wegen des Ausmaßes des Schadensereignisses dadurch das geordnete Zusammenwirken am Einsatzort wesentlich erleichtert wird. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 findet insoweit entsprechende Anwendung; die Stellung der Polizei nach dem Polizeiaufgabengesetz bleibt unberührt. Darunter hast du dem RD rein Rechtlich nichts zu sagen. Mündliche Absprachen werden dennoch nicht negativ gewertet ;-) MfG Adrian Alles meine eigene Meinung, diese muss nicht mit meiner Dienststelle übereinstimmen. | ||||
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