Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Feuerwehrleute die Deppen der Gemeinde ? | 74 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 814825 |
Datum | 14.12.2015 12:53 MSG-Nr: [ 814825 ] | 18099 x gelesen |
Infos: | 22.10.19 In Engelskirchen: Amtshilfe für die Polizei: Schlagloch mit Schnellbeton beseitigt
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1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Geschrieben von Jakob T. Aber vielleicht liegen wir ja mit der Vorstellung was eine Gemeinde ist ein wenig auseinander. Ich sprechen hier für kleine Gemeinden. Und da ist es beinahe überall so, dass die Feuerwehr als Mädchen für alles missbraucht wird. Diese kleinen Gemeinden sind bereits heute in Gemeindeverbänden organisiert. Da wäre es ein Leichtes, wenn man solche Aufgaben auf die nächsthöhere Ebene verschiebt. Hat man in RLP ja für den Brandschutz sogar schon direkt gesetzlich geregelt, auch wenn das noch nicht überall so wirklich gelebt wird (es gibt z.B. Ortsgemeinden, die aus eigener Tasche die Mehrkosten tragen (wollen), damit ihre Feuerwehr von der VG ein größeres Auto bekommt). Und die absolute Königslösung wäre es, gleich mit mehreren Orten eine verbandsfreie Gemeinde zu bilden. Löst nicht alle Probleme, aber vereinfacht und verbilligt doch schon sehr viel.
Da geht dann aber die als "kommunale Selbstverwaltungsgarantie" in Stein gemeißelte Kleinstaaterei mit Provinzfürstentum los, und wenn wir mal ehrlich sind, sind dann auch sicher die Feuerwehren ganz weit vorne mit dabei. Sieht man z.B. bei dem Kommunalminireförmchen in unserem Land gerade, wo man es beispielsweise schon geschafft hat, mit einer Wahl eines stellvertretenden Wehrleiters bis vor das OVG zu gehen, (u.a.) weil in den ausgehandelten Eingliederungsgesetzen der Kreis der Wahlberechtigten unterschiedlich definiert wird, um die "örtlichen Gegebenheiten" zu berücksichtigen (7 B 10021/15.OVG). Wofür haben wir eigentlich überhaupt ein LBKG mit Wahlvorschriften?
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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