Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Wann wird der Wehrleiter vor Ort benötigt ? | 19 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 813868 |
Datum | 09.11.2015 20:08 MSG-Nr: [ 813868 ] | 9965 x gelesen |
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
Wehrleiter (RLP)
Leiter der Verbandsgemeinde-Feuerwehr bzw. Leiter einer Feuerwehr einer Stadt
Als Vorschrift könnte man es aus § 24 I LBKG herleiten:
Die Einsatzleitung hat
1. der Bürgermeister,
...
oder ein Beauftragter. Dann kommt es darauf an, wie diese Beauftragung in der jeweiligen Kommune aussieht. Eine durchaus gängige Variante ist, dass nur die Wehrleitung entsprechend per schriftlichem Bescheid zur Einsatzleitung beauftragt sind (kleinere Einsätze werden dort praktisch trotzdem von GF oder Wehrführern geleitet, und der WL kommt auch nicht zwingend als "Verantwortlicher Beobachter" vor Ort).
Daneben gibt es auch die Punkt VI. der Führungsdienst-Richtlinie (pdf, Seite 27). Dort ist aufgeführt, dass der Wehrleiter in den RAEP-Stufen 2 und 3 Einsatzleiter ist.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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