Ob der Wehrleiter (RLP) oder ein Stellvertreter automatisach mit alarmiert wird, ist in der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) festgelegt, meistens durch die Wehrleiter selbst oder in Absprache mit diesen. Damit hängt die Alarmierung vom Alarmstichwort ab, die Regelung ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich. Das führt dazu, dass besonders bei größeren Einsätzen der Wehrleiter alarmiert wird, bei Bagatellen eher nicht.
Zusätzlich kann sich der Wehrleiter zu jedem Einsatz gewissermaßen selbst alarmieren, wenn er es für nötig hält. Ob er vor Ort tätig wird und die Einsatzleitung übernimmt, entscheidet er ebenfalls selbst. So kann er insbesondere eingreifen, wenn es Probleme vor Ort gibt.
Zusätzlich kann der Einsatzleiter vor Ort, wenn der Wehrleiter nicht automatisch alarmiert wurde, diesen nachalarmieren, genau so wie ein zusätzliches Fahrzeug oder zusätzliches Personal. Diese Entscheidung trifft der Einsatzleiter. Sinnvoll ist dies, wenn Probleme vor Ort auftauchen, mit denen sich der Einsatzleiter überfordert fühlt.
 Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen
Geändert von Oliver S. [09.11.15 20:09] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |