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DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
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RubrikEinsatz zurück
ThemaWie bereitet sich die FW auf Einsätze mit Flüchtlingen vor ? war:Feuerwehrmann will nicht zum Einsatz ...25 Beiträge
AutorAndr8eas8 W.8, Viechtach / Bayern813777
Datum04.11.2015 18:04      MSG-Nr: [ 813777 ]10317 x gelesen
Infos:
  • 02.12.15 BBK: Sicherheit im Notfall Schulungskonzept für Migrantinnen und Migranten entwickelt
  • 14.11.15 Ergänzte Empfehlung der AGBF zum Brandschutz in Flüchtlingsunterkünften
  • 08.11.15 UK BW: Informationen zur Flüchtlingshilfe

  • Hallo,

    ist das hier bekannt:

    http://www.agbf.de/pdf/2014-2_Empfehlungen%20zur%20Unterbringung%20von%20Asylbewerbern%20und%20Fluechtlingen.pdf

    Per email hab ich noch folgendes Update dazu erhalten (finde ich auf die Schnelle nicht online):

    Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

    der aktuelle Flüchtlingszustrom führt zu neuen Unterbringungsvarianten, die in unserer Empfehlung 2014-2 nicht enthalten sind.

    Für die brandschutzschutztechnische Bewertung durch die Feuerwehren leite ich zur Information die aktuelle Verfahrensweise der Branddirektion München weiter, die sich natürlich sehr eng an der Empfehlung 2014-2 orientiert. Diese Einschätzung soll aufgrund der Eilbedürftigkeit in vielen Kommunen der Vorabinformation dienen.

    Unterbringung in Containeranlagen:

    Die Unterbringung in Containern ist eine Möglichkeit, um relativ schnell neue Unterbringungskapazitäten zu schaffen. Die Container werden 2-geschossig (ohne Anforderung an den Feuerwiderstand, in Abweichung von den Anforderungen für die Gebäudeklasse 3) bis 3-geschossig (Anforderung
    feuerhemmend) aufeinandergesetzt.

    Abweichungen von der feuerhemmenden Ausführung werden bei der 2-Geschossigkeit regelmäßig durch die Sicherstellung von zwei baulichen Rettungswegen und den Nachweis, dass die darüber liegenden und benachbarten Container beim Versagen des jeweiligen unteren Container in ihrer Position gehalten werden kompensiert.

    Aufgrund derzeitiger Lieferengpässe klassifizierter feuerhemmender Container wird auf den alternativen Nachweis über den Abschnitt 3 der DIN EN 1991-1-2:2010-12 mittels Brandversuchen hingewiesen.
    Es ist dabei mittels eines Brandversuches, der mindestens dem Niveau der Einheitstemperaturzeitkurve entspricht, ein Standsicherheitsnachweis über 30 Minuten zu führen (vgl. nationalen Anhang zum Eurocode). Dieser Nachweis über einen Brandversuch stellt eine Abweichung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 MBO dar (gleichwertige technische Lösung). Diese Abweichung muss nicht gemäß § 67 MBO beantragt werden, ist aber durch den Brandschutznachweisersteller nachvollziehbar und nachprüfbar bezüglich der Gleichwertigkeit darzulegen. Zur Bemessung und Bewertung der Gleichwertigkeit sind folgende Grundannahmen hilfreich: Brandlastdichten 800 MJ/m², Nutzlasten 2,0 kN/m², maximale Raumgröße bis 400 m², die ermittelte Temperatur-Zeit-Kurve liegt für mindestens 30 Minuten oberhalb des Niveaus der Einheitstemperaturzeitkurve.
    Werden bei 3-geschossigen Containerbauten nicht feuerhemmende Container verwendet, so Bedarf dies einer Abweichung nach § 67 MBO mit einer entsprechenden Kompensation, insbesondere hinsichtlich der Schutzziele Personenrettung und Sicherstellung wirksamer Lösch- und Rettungsmaßnahmen.

    Unterbringung in Fliegenden Bauten, wie Leichtbauhallen und Zelten:
    Formal erfolgt in den ersten 3 Monaten eine Bewertung nach FlBauR.
    Parallel dazu kann bei einer längerfristigen Nutzung eine Baugenehmigung beantragt werden, die dann ab dem 4. Monat greift.

    1) Material
    Baustoffe, ausgenommen gehobeltes Holz, müssen schwerentflammbar und nicht brennend abtropfend ausgeführt werden, für Bedachungen, die höher als 2,30 m über begehbaren Flächen liegen, genügen normalentflammbare Baustoffe (Vgl. 2.1.2 FlBauR). Ist absehbar, dass ein Fliegender Bau länger als 3 Monate genutzt wird, so ändert sich die Anforderung bei Baustoffen, die 2,30 m über begehbaren Flächen liegen, von normalentflammbar zu schwerentflammbar (und nicht brennend abtropfend).

    2) Rettungswege:
    Um jederzeit eine schnelle und wirksame Räumung im Brandfall durchführen zu können, sind die Rettungswege zu den Ausgängen (Hauptgänge) auf einer Breite von mindestens 1,50 m (bei einer Belegung > 200 Personen mindestens 2,0 m) und die Gänge zwischen den Betten (Nebengänge) auf einer Breite von mindestens 1,00 m dauerhaft freizuhalten.
    Dies ist mittels Markierung der Ränder (z.B. durch gut erkennbares
    Klebeband) der Rettungswege auf dem Fußboden dauerhaft
    sicherzustellen. Die Länge der Rettungswege von jeder Stelle in der
    Halle darf maximal 30 m unmittelbar ins Freie betragen (vgl. Nr.
    2.2.1 FlBauR - Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten), gemessen in der Lauflänge aufgrund der vielen Hindernisse im Zelt (Betten, Gepäck, etc). Es sind weiterhin mindestens 2 möglichst entgegengesetzt angeordnete Ausgänge unmittelbar ins Freie vorzusehen, die über die Hauptgänge erreicht werden können und deren Türen eine lichte Breite von mindestens 1,0 m nicht unterschreiten dürfen.
    Die Breite der Notausgänge bei einer Belegung > 200 Personen ist analog der VStättV in Abhängigkeit der Belegungsdichte zu bemessen.

    3) Rettungswegkennzeichnung:
    Um auch bei Nacht und in Dunkelheit die Rettungswege bzw. Notausgänge schnell auffinden zu können, sind die Notausgänge aus den Fliegenden Bauten als solche mit hinterleuchteten Rettungswegzeichen zu kennzeichnen, die auch nach Stromausfall für mindestens eine Stunde weiter leuchten.

    4) Feuerlöscher:
    In den Fliegenden Bauten sind an allen Ausgängen Wasser- oder Schaumlöscher anzubringen. Die Lage der Feuerlöscher ist mit entsprechenden Piktogrammen so zu kennzeichnen, dass diese auch über Stockbetten hinweg erkennbar sind.

    5) Sicherheitsbeleuchtung:
    Um bei Dunkelheit auch bei Stromausfall eine schnelle und wirksame Räumung der Fliegenden Bauten durchführen zu können, ist eine Sicherheitsbeleuchtung vorzusehen (Vgl. 5.5 FlBauR).

    6) Rauchwarnmelder:
    Um eine Brandentstehung möglichst frühzeitig zu erkennen sind an der Decke des Unterbringungsgebäudes Rauchwarnmelder nach DIN 14676 anzubringen.

    7) "Raum-in-Raum"-Situationen:
    Um eine schnelle Orientierung im Schadensfall sowie eine frühzeitige Branderkennung zu ermöglichen, ist eine Schaffung von Raumstrukturen durch Wände und Türen oder durch Container (_auch Sanitärcontainer_) aufgrund der fehlenden, baulich abgetrennten Rettungswege in den Unterkünften und zum Erhalt der Übersichtlichkeit nicht möglich. Lager- oder Sanitärcontainer sind somit im Freien vorzusehen.
    Zur Schaffung einer gewissen Privatsphäre ist jedoch eine Realisierung von Wohngruppen denkbar, sofern die Trennwände der Cluster eine Höhe von 1,60 m nicht überschreiten. Diese Höhenbegrenzung gilt auch für die Möblierung. Die Türen der Wohngruppen dürfen nicht abschließbar ausgebildet werden.

    8) Anzahl der Geschosse:
    Aufgrund der notwendigen Übersichtlichkeit (siehe Punkt 7) dürfen die Fliegenden Bauten ausschließlich rein erdgeschossig genutzt werden.
    Galerieebenen oder Emporen sind ebenfalls kritisch zu bewerten.

    9) Küchen:
    Küchen für die Bewohner können aufgrund der erhöhten Brandentstehungsgefahr nicht realisiert werden. Gegen eine Versorgung der Bewohner durch einen Catering-Service, der Speisen anliefert und diese mittels elektrisch beheizter Wasserbäder oder Konvektomaten erhitzt, spricht aus brandschutztechnischer Sicht nichts.

    10) Heizung:
    Feuerstätten und Geräte, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beheizt werden, sind unzulässig.
    Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und durch Befestigungen gesicherte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offen liegen. Rückseiten und Seitenteile von Heizstrahlern und Heizgebläsen müssen von Wänden und brennbaren Gegenständen mindestens 1 m entfernt sein. Heizstrahler müssen in Strahlungsrichtung von Gegenständen aus brennbaren Stoffen mindestens 3 m entfernt sein.
    Von Austrittsöffnungen, die zu Heizgebläsen gehören, müssen Gegenstände aus brennbaren Stoffen in Richtung des Luftstromes mindestens 2 m entfernt sein, sofern die Temperatur der Warmluft über 40° C liegt.
    (Vgl. Nr. 5.4.1 und 5.4.2 FlBauR)

    11) Sicherheitsdienst:
    Um die Unterkunftsräume im Brandfall schnell räumen zu können, sind aus brandschutztechnischer Sicht je Halle ausreichend Kräfte eines Sicherheitsdienstes dauerhaft in der Halle vorzusehen.

    12) Akustische Warneinrichtung:
    Sollte die Nutzung der Unterkunftsräumlichkeiten über eine Dauer von 6 Monaten hinausgehen, wird ergänzend eine akustische Warneinrichtung notwendig, die vom Sicherheitsdienst im Brandfall unterstützend zu dessen Räumungstätigkeiten ausgelöst werden kann (analog zur Empfehlung
    2014-2 bei Hallen). Weiterhin muss sich die akustische Warneinrichtung jederzeit und ohne Hilfsmittel von Einsatzkräften der Feuerwehr am zentralen Ein- und Ausgangsbereich abstellen lassen. Die Abschaltvorrichtung ist mit einem Schild nach DIN 4066 mit der Aufschrift "AKUSTISCHE SIGNALE AB" zu kennzeichnen.

    Grüße

    Andreas

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     04.11.2015 12:44 Thom7as 7E., Nettetal
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     02.12.2015 15:00 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
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     19.12.2015 11:08 Jürg7en 7M., Weinstadt
     19.12.2015 15:50 Henn7ing7 K.7, Dortmund

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