Geschrieben von Jürgen M.Geschrieben von Peter L."Es bleibt bei dem Rotlicht in seine Fahrtrichtung."
wo liegt dann da das Problem?
§35 Abs.8
Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Der Eintritt des Unfalls deutet jetzt erst mal darauf hin das das so nicht unbedingt erfüllt gewesen sein könnte.
Konkret heißt das: Der Einsatzfahrer darf nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer die Warnsignale rechtzeitig bemerken und Platz machen. Er muss sich entsprechend vergewissern. Je stärker er von den allgemeinen Vorschriften abweicht, desto höher ist seine Sorgfaltspflicht. Höchste Sorgfalt ist beim Überqueren von Kreuzungen bei Rot geboten, notfalls muss angehalten oder Schritttempo gefahren werden (st. Rspr., z.B. BGH NJW 75, 648; OLG Naumburg DAR 09, 464)
Quelle
mit freundlichen Grüßen
Michael
Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)
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