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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Notfallmedizin in polizeilichen Gefahrenlagen: Retten Notärzte ihre Patienten zu Tode? | 55 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 813468 | ||
Datum | 27.10.2015 20:38 MSG-Nr: [ 813468 ] | 10660 x gelesen | ||
Geschrieben von Thomas W. Zu Irritationen führte auch ihre Erklärung, dass die GSG 9 eigene verdeckte Rettungsmittel mitführt um eigenes Personal schnell in Kliniken zu verbringen. Hier wurde in Frage gestellt, ob die GSG 9 dies in NRW laut RettG überhaupt so handhaben darf. An diesem Punkt gab es im Saal deutlich längere Diskussionen, als zu ihren grundsätzlichen medizinischen Ausführungen. Hat denn im Rahmen dieser Diskussion niemand in das benannte Gesetz hineingeschaut? §1 RettG NRW (Geltungsbereich): (2) Das Gesetz gilt nicht für 1. die Sanitätsdienste der Bundeswehr, der Polizei, der Bundespolizei und des Katastrophenschutzes (Abwehr von Großschadensereignissen); | ||||
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