Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | OLG Zweibrücken hebt Freispruch gegen Feuerwehrmann auf | 92 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 811714 |
Datum | 28.08.2015 21:45 MSG-Nr: [ 811714 ] | 27030 x gelesen |
Infos: | 28.08.15 FW-Forum: Auf dem Weg zum Einsatz geblitzt 27.08.15 https://twitter.com/firepaelzer112
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Straßenverkehrsordnung
Feuerwehrmann
Feuerwehrmann
Strassenverkehrzulassungsordnung
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-
Zulassungsverordnung - FZV)
Fahrerlaubnisverordnung
Löschgruppenfahrzeug
Geschrieben von Michael W.Während aber §35 StVO dem einzelnen FM bestimmte Sonderrechte zugesteht, ist dies bei den anderen beiden erstmal nicht der Fall.
warum sollte das trotz der nahezu wortgleichen Formulierung nicht der Fall sein?
Geschrieben von Michael W.Bei den StVZO-Ausnahmen muss schon im Rahmen der Zulassung des jeweiligen Feuerwehrfahrzeuges eine entsprechende Ausnahme gestattet werden, bei der FeV-Regelung ist dies z.B. der Feuerwehrführerschein.
nein, für beides gibt es reguläre Rechtsgrundlagen.
Geschrieben von Michael W.In beiden Fällen also nichts, was einfach so mal schnell in einem Einsatz vom einzelnen FM direkt anzuwenden ist wie die Sonderrechte der StVO.
Ich behaupte das genaue Gegenteil:
Auch die Ausnahmen nach StVZO, FZV und FeV sind _nur_ im Einzelfall anzuwenden und dürfen nicht als Rechtfertigung für planmäßige Abweichungen von Vorschriften herhalten.
Natürlich ist das alles nicht so spektakulär wie bei den Sonderrechten nach StVO.
Ich werfe als Beispiele mal ein "als Maschinist das LF fahren, obwohl der Führerschein zu Hause liegt", "mit dem Fahrzeug ausrücken, obwohl dessen Kennzeichenschild nicht ordnungsgemäß befestigt ist"(*) usw.
(*)
nicht lachen, das hab ich mir nicht ausgedacht...
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