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Thema | Die Minderjährigen und ihr Verteiler; war: G 26.2 - leichter Atemschutz - unter 18 | 21 Beiträge |
Autor | Uwe 8S., Lingen / Niedersachsen | 811123 |
Datum | 12.08.2015 10:46 MSG-Nr: [ 811123 ] | 6702 x gelesen |
1. Alarm- und Ausrückeordnung
2. Allgemeine Aufbau Organisation (Pol)
Geschrieben von Daniel S.Aber wie vereinbart man eure Ansichten und Hinweise mit diesem Text aus dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V?
Da steht, dass man mit vollendetem 16. Lebensjahr in den aktiven Dienst eintreten kann.
Laut dem Text entsteht die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Aus- und Fortbildungsdienst.
Wenn man nun der Meinung ist, dass daraus die generelle Verpflichtung entsteht an allen Einsätzen teilzunehmen, dann müssten umgekehrt auch alle FA(SB) an allen Fortbildungen teilnehmen. Das wird dann aber bei der nächsten Schulung für Zugführer etwas voll, wenn auch die Truppmänner da alle auflaufen.
Wenn man akzeptiert, dass die allgemeine Regelung durch untergeordnete Regelungen präzisiert werden kann (faktisch muss), dann entscheidet die Gemeinde halt dass in die AAO geschrieben wird dass jeglicher Alarm zuzüglich zu den übrigen Präzisierungen wie Zugführeralarm, Kraftfahreralarm, Alarm für alle Feuerwehrmänner (und -frauen) automatisch nur für FA(SB) über 18 Jahren gilt.
Dass die Gemeinde entscheiden kann nicht jeden FA(SB) immer zu alarmieren (selbst wenn er "zufällig" beim Alarm schon gerade vor dem Gerätehaus steht) wurde schon in anderen Diskussionen geklärt. Edit: Linktipp
[ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen*
Uwe S.
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Geändert von Uwe S. [12.08.15 10:54] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
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| 11.08.2015 13:31 |
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., Senzig G 26.2 - leichter Atemschutz - unter 18 | |