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Rubrik | Sonstiges | zurück | ||
Thema | Motorradfahrer tödlich verunglückt, Feuerwehrmann verletzt - war: Und wieder ... | 21 Beiträge | ||
Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 810838 | ||
Datum | 06.08.2015 21:44 MSG-Nr: [ 810838 ] | 7479 x gelesen | ||
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Geschrieben von Daniel R. Aha, ganz schlau Danke das Sie mich so qualifiziert beurteilen. Das Urteil wurde so gesprochen. also Punkt Auch wenn es außerhalb mancher Geisteswelt liegt werden solche Urteile immer für den Einzellfall gesprochen. Menschen mir Kenntnis der deutschen Sprache hätten diese Besonderheit auch der kleinen unscheinbaren Buchstabenfolge "manch" entnehmen können, diese implizieren das nicht jeder Richter so spricht oder gesprochen hat, schön zu sehen am Beitrag von J.M. Und ab nun wäre ich Dankbar wenn diese .... niedertrampeln fremden Wissen, Meinungen oder Erfahrungen hier und jetzt ein Ende findet und wir uns wieder als Kameraden unterhalten dürfen. Gerne mit unterschiedlichen Meinungen, denn dabei könnte man vielleicht etwas lernen. Also zurück zum kameradschaftlichen Austausch. Rechtsprechung: Der Anscheinsbeweis für volle Haftung spricht in der Regel gegen den Linksabbieger OLG Oldenburg v. 03.01.1973: Bei einer Kollision zwischen einem überholenden und einem nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Kfz spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Linksabbiegers. LG München v. 01.12.1982: Bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem links überholenden Pkw spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Abbiegenden. Das gilt vor allem dann, wenn das Ziel des Abbiegens die Einfahrt in ein Grundstück (hier: Parkplatz) ist. Unter solchen Umständen kann die Haftung für den Unfall jedenfalls dann zu Lasten des Abbiegenden im Verhältnis von 1/4 zu 3/4 verteilt werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine überhöhte Geschwindigkeit des Linksüberholers sprechen, andererseits aber auch kein zusätzlicher Verschuldensvorwurf gegen den Abbiegenden zu rechtfertigen ist. KG Berlin v. 06.12.2004: Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. Der Fahrtrichtungsanzeiger ist dann "rechtzeitig" i. S. d. § 9 Abs. 1Satz 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann: maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit. KG Berlin v. 15.08.2005: Kommt es in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers haftet dieser im Falle einer Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Kfz grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Überholers zurücktritt. OLG Hamm v. 23.02.2006: Der Grundsatz, dass gegen den Linksabbieger der Anscheinsbeweis spricht, kann jedenfalls dann nicht in dieser Allgemeinheit gelten, wenn zuvor der Überholer dem Linksabbieger nicht unmittelbar gefolgt war, sondern eine kleine Kolonne überholt und dann mit dem abbiegenden Spitzenfahrzeug zusammenstößt. KG Berlin v. 13.08.2009: Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. Eine Beweislastumkehr greift zu Lasten einer Partei nicht ein. Der Anscheinsbeweis ist Folge der besonderen Gefährlichkeit des Linksabbiegens, die sich weder durch das prozessuale Verhalten der Parteien noch das Aussageverhalten von Zeugen ändert. OLG Hamm v. 09.07.2013 Die Grundsätze des Beweis des ersten Anscheins greifen nicht stets zu Gunsten eines eine kurze Kolonne überholenden Motorrollerfahrers ein, der mit dem die Kolonne anführenden und nach links in eine Grundstückszufahrt einbiegenden Fahrzeugs kollidiert. OLG München v. 23.01.2015: Bei der Kollision eines zunächst langsam fahrenden und anschließend nach links abbiegenden mit einem überholenden Fahrzeug sprich ein Anscheinsbeweis dafür, dass das der Fahrer des abbiegenden Fahrzeugs den Unfall durch eine Sorgfaltspflichtverletzung verursacht hat. Ich Urteile nicht, ich habe jedoch zu bedenken gegeben das es hier keine eindeutige Schuld/Freisprechung gibt. Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | ||||
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