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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Ermittlungsverfahren nach Schaumeinsatz mit Umweltschaden | 21 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 810231 | ||
Datum | 20.07.2015 13:50 MSG-Nr: [ 810231 ] | 6090 x gelesen | ||
So wäre grundsätzlich auch meine Argumentation gewesen: Pflichtverletzung (Verwendung unzulässigen Schaummittels) durch den Einsatzleiter -> Haftung gem. §839 BGB keine grobe Fahrlässigkeit -> die Gemeinde muss haften und kann keinen Regress verlangen (Art. 34 GG) Allerdings sehe ich hier das Brandschutzgesetz nicht beteiligt und komme vor allem zu einem anderen Ergebnis als die Gemeinde?! Die Inanspruchnahme eines Zustandsstörers sehe ich hier nicht (davon ausgehend, dass der Landwirt den Einsatz des unzulässigen Schaummittels eben nicht zu dulden brauchte). | ||||
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