Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Ermittlungsverfahren nach Schaumeinsatz mit Umweltschaden | 21 Beiträge |
Autor | Rain8er 8K., Altenholz / Schleswig-Holstein | 810223 |
Datum | 20.07.2015 11:43 MSG-Nr: [ 810223 ] | 6572 x gelesen |
Brandschutzgesetz
Brandschutzgesetz
Bürgerliches Gesetzbuch
Moin,
die Darstellung der Rechtsposition der Stadt ist sicherlich sehr "einfach", vielleicht wollte man damit aber auch der Einsatzleitung in der Öffentlichkeit den Rücken stärken.
Die Wehrführungen in Schleswig-Holstein (und damit die verantwortlichen Einsatzleiter) werden gemäß § 11 (1) BrSchG in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Damit gilt für sie auch das Beamtenstatusgesetz. Nach § 48 BeamtStG haften Beamte gegenüber ihrem Dienstherrn nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen.
Nach § 6 (1) BrSchG erfüllen die Feuerwehren in SH ihre Aufgaben in Ausübung von § 162 (3) Landesverwaltungsgesetz (allgemeine Gefahrenabwehr der Kommunen). In der Gefahrenabwehr gibt es Schadenersatz für ergriffenen Maßnahmen aber nur gegenüber dem "Nichtstörer". Der Grundeigentümer, auf dessen Grundstück in diesem Fall der Brand ausgebrochen ist (der "Störer" der öffentlichen Ordnung), hat keinen Anspruch auf Schadenersatz für Maßnahmen, die von der Feuerwehr im Rahmen des Einsatzes veranlasst worden sind. Darauf wird sich vermutlich die Stadt berufen wollen, weil offenbar nur sein Grundstück kontaminiert worden ist.
Daneben gibt es ja aber auch noch die Haftung bei Amtspflichtverletzung des Beamten nach § 839 BGB, die bei (einfacher) Fahrlässigkeit auf den Dienstherrn übergeht. Ob hier eine Amtspflichtverletzung (und wenn ja, durch wen) vorliegt, wird wohl auch im laufenden Strafverfahren indirekt geprüft. Bei der Prüfung der Amtspflichten sind sicherlich die besonderen Umstände eines Großbrandes mit der Vielzahl der Einsatzkräfte und der unvermeidlichen Hektik in Abgrenzung zu einem stundenlang im Büro vorbereiteten Verwaltungsakt entsprechend zu würdigen.
Viele Grüße von der Ostsee
Rainer
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