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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Amtshilfe bei Tätersuche | 23 Beiträge | ||
Autor | Oliv8er 8B., Köln / NRW | 807698 | ||
Datum | 02.05.2015 21:03 MSG-Nr: [ 807698 ] | 7900 x gelesen | ||
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Tach! hierzu vielleicht ein Auszug aus dem IM BW "Amtshilfe" Auzug von ---Schreiben des IM Baden Württemberg Az: 5-1500.0/6--- Eine Amtshilfe durch die Feuerwehr kommt nicht in Betracht, wenn eine Gefährdung durch Gewalteinwirkung nicht ausgeschlossen werden kann. Dies wird von der Polizei bereits bei der Entscheidung über die Anforderung von Amtshilfe berücksichtigt. weiter steht geschrieben: Für die Art und Weise der Durchführung ist die Feuerwehr verantwortlich. Es liegt somit im Ermessen des Einsatzleiters, mit welchen Mitteln, mit welchem Personal und mit welcher Taktik er den Auftrag ausführt. Er entscheidet hierbei auch darüber, ob seine Einsatzkräfte die Maßnahme auf Grund ihrer Ausbildung und Ausstattung sachgerecht und unter Beachtung des erforderlichen Eigenschutzes überhaupt ausführen können. Generell also: Sobald Waffen / Gegenstände oder Zustände existent sind um FA zu schädigen würde ich da sagen NEIN. Weiter: "Es liegt somit im Ermessen des Einsatzleiters..." Siehe hierzu: Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. -> ...hat der Einsatzleiter Feuerwehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Eingeräumtes Ermessen dient in erster Linie der Einzelfallentscheidung. Die Ausübung des Ermessens muss fehlerfrei sein. Verstößt der Einsatzleiter Feuerwehr gegen diesen Grundsatz, ist die Amshilfe rechtswidrig. Würden sich in solch einem Falle die FA weigern dürfte dies, zumindest in der Theorie, keinerlei Rechtsfolgen für das nichtbefolgen des Einsatzbefehls nachsichziehen - da dieser ja nicht gültig da ein "Ermessensfehler" vorliegt. In 2. Reihe als BSW ok, aber nicht in 2. Reihe um die Wasserwerfer der Pol zu füllen. RettD in 2. Reihe zur Sicherheit der Einsatzkräfte POL ok, aber nicht die weiße Hose oder HuPF ausleihen und das MEK rennt mit der HK MP5 im Anschlag als HiOrg o.Ä. rum. Gruß Olli | ||||
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