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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Dienstanweisung verbietet teilweise die Teilnahme am Einsatzdienst | 65 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 805104 | ||
Datum | 04.03.2015 10:28 MSG-Nr: [ 805104 ] | 19949 x gelesen | ||
Geschrieben von Florian B. Und jetzt zieht er sich trotzdem um und fährt mit. Was passiert?Wenn das zum ersten Mal, oder sehr selten, oder für alle erkennbar zufällig geschieht, nichts. Wenn das mehrmals, auffallend, vorsätzlich geschieht, und die Wehr z.B. eine einsatzbezogene Aufwandsentschädigung bezahlt, die möglicherweise als Anreiz für diese zufällige Anwesenheit in Gerätehausnähe dient, bekommt derjenige sie für diesen Einsatz eben nicht. Oder wenn die zufällige Nähe zum Gerätehaus darauf basiert, dass der Weg zur Arbeitsstelle dort langläuft, der nichtalarmierte FM der Arbeit fern bleibt, der Arbeitgeber Verdienstausfall geltend macht, und die Kommune sagt mit Blick auf die Dienstanweisung und eine auffällige Anhäufung von Zufällen "Nö, mach das mit deinem Arbeitnehmer selber aus, wir haben den gar nicht alarmiert". Davon dürften die "Zufälle" in der Folge dann auch seltener werden. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | ||||
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