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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | Notarzt soll Verkehrsteilnehmer gefährdet haben - Anzeige | 107 Beiträge | ||
| Autor | Thom8as 8H., Stuttgart / BW | 803671 | ||
| Datum | 08.02.2015 20:55 MSG-Nr: [ 803671 ] | 44353 x gelesen | ||
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Geschrieben von Katja R. Strafbefehle sind gerne genommen bei vermeintlich eindeutigen Sachen, an denen es nichts bis wenig zu deuteln gibt, z.B. bei Trunkenheits- oder Drogenfahrten nach § 315c Abs. 1 StGB und so eine Hauptverhandlung entbehrlich ist. Warum nicht? Der Sachverhalt ist doch einigermaßen klar; eine Klärung in der Hauptverhandlung erscheint mir dabei nicht zwingend erforderlich. Dass der Staatsanwalt ernsthaft dachte, dass dagegen kein Einspruch eingelegt wird (dann hätte man gleich eine Anklageschrift machen können, auf die dann die Hauptverhandlung folgt), wundert mich etwas. Die Beantragung eines Strafbefehls erfolgt nicht nur dann, wenn mit keinem Einspruch gerechnet wird, sondern auch - solange eine Hauptverhandlung zur Aufklärung nicht zwingend erforderlich ist -, wenn die Akzeptanz jedenfalls möglich ist; die in der Regel niedriger beantragte Sanktion (Stichwort "Geständnisfiktion") ermöglicht dem Angeklagten dann noch die Entscheidung, ob er lieber den Strafbefehl akzeptiert oder die Hauptverhandlung möchte. Insbesondere bei Ärzten und anderen Personen, deren Ruf für sie auch von beruflicher Bedeutung ist, besteht bei berufsbezogenen Vorwürfen regelmäßig auch der Wunsch, eine öffentliche Hauptverhandlung nach Möglichkeit zu vermeiden, dem die Staatsanwaltschaft mit der Beantragung eines Strafbefehls entgegenkommen kann. In der Praxis ist jedenfalls dann, wenn nur die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht kommt, der Strafbefehl der absolute Regelfall und die Anklageschrift die absolute Ausnahme; man kann durchaus sagen, dass bei der Erhebung einer Anklage die Staatsanwaltschaft in der Regel die Verhängung einer Freiheitsstrafe anstrebt. Das ist auch logisch: der Aufwand für Anklageschrift und Strafbefehl ist identisch, der Strafbefehl bietet aber zumindest die Möglichkeit, dass eine ansonsten zwingende Hauptverhandlung nicht stattfinden muss, also justizielle Ressourcen spart. Dazu kommt die etwas zusammenhanglos in § 411 Abs. 2 S. 2 StPO stehende (und daher oft unbekannte) Verweisung auf § 420 StPO, die auch § 420 Abs. 4 StPO erfasst und damit die Ablehnung von Beweisanträgen jenseit der Gründe des § 244 Abs. 3-5 StPO im wesentlichen auch dann erlaubt, wenn die Aufklärungspflicht die Beweiserhebung nicht gebietet, also eine deutliche Verfahrenserleichterung. Insofern gibt es viele Gründe, die für das Strafbefehlsverfahren sprechen, und keinen dagegen - es sei denn, die angestrebte Sanktion kann im Strafbefehls verfahren nicht verhängt werden oder eine Beweisaufnahme ist zwingend geboten. Das ist bei zwei offenbar übereinstimmenden Zeugenaussagen und einem Angeklagten, der sich offenbar im wesentlichen damit verteidigt, sich an eine solche Situation nicht erinnern zu können, sicherlich nicht der Fall. Grüße, -thh | ||||
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