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Verkehrsunfall
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RubrikEinsatz zurück
ThemaNotarzt soll Verkehrsteilnehmer gefährdet haben - Anzeige107 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP803574
Datum06.02.2015 23:36      MSG-Nr: [ 803574 ]45708 x gelesen
Infos:
  • 09.02.15 Strafbefehl gegen Notarzt zurückgenommen
  • 05.02.15 § 315c Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
  • 05.02.15 § 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
  • 05.02.15 Bericht und Bilder bei nonstopnews

  • Geschrieben von Thomas K. Wenn die Strafe für den NA vor Gericht bestätigt wird, überlege ich mir, ob ich das Blauhorn überhaupt noch benutze(n) (lasse).
    Dann fahre(n) ich/wir mit dem Verkehr mit, halten an jedem Zebrasteifen und an jeder roten Ampel, beachten die Vorfahrt.
    Wir werden dann bestimmt etwas später ankommen.
    Ist mir dann aber lieber, als einen VU zu verursachen oder einen Nicht-zur-Seite-Fahrer zu nötigen und die strafrechtlichen Folgen dafür zu tragen.
    Irgendwie seltsame Schlussfolgerungen aus einem Fall, von dem man eigentlich immer noch so gut wie gar nix weiß.
    Dann solltest du heute schon die Blauhörner abschrauben, denn dass du mit strafrechtlichen Folgen rechnen darfst, wenn du einen Unfall verursachst, ist nun wirklich nichts neues.
    Andersrum könnte man auch auf die Idee kommen: Wenn der NA vor Gericht von allem völlig frei gesprochen wird, könnte man ja eigentlich mit diesem Freifahrtschein zukünftig so fahren wie der andere Notarzt im weiter oben verlinkten Video. Passiert ja nix, 130 durch die Ortschaft schaffen zwar meine Fahrzeuge hier nicht, aber 100-110 dürften mit Anlauf noch drin sein, und wenn ich Fotos von den Kisten als Wracks in Kameras halten kann krieg ich immerhin mal neue.

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
    Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
    (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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