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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaWählbarkeit von Führungskräften, war: Anerkennung B-Lehrgänge48 Beiträge
AutorDani8el 8R., Peine / Niedersachsen801959
Datum08.01.2015 00:51      MSG-Nr: [ 801959 ]12770 x gelesen

Hallo,

geschrieben von Klaus K.:
Wie "intern" ist denn die Wahl eines Ortsbrandmeisters, Wehrführers oder wie auch immer, wenn die "FF, BF und PF als Einrichtung der Gemeinde öffentliche FW ohne eigene Rechtspersönlichkeit" sind?
Intern eben = nicht vom "Volk". Und was soll das bitte mit der Rechtspersönlichkeit der Feuerwehr zu tun haben?


Wieso soll es denn KEINE "sonstige Wahl und Abstimmung des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden" sein
Es IST keine sonstige Wahl des Volkes! Oder wählt bei Euch vielleicht die Bürgerschaft (übrigens der zu "Volk" passende Begriff aus der SächsGemO) den Gemeinde und / oder die Ortswehrleiter? Machen sie nicht? Also keine "Wahl des Volkes", folglich nix mit Deinen §§ 107 und 108 ff, die greifen ganz schlicht und ergreifend nicht. Die Wahl bzw. Wahlen generell in der Feuerwehr sind nicht anderes, als Wahlen im Kleingarten- oder Karnickelzüchterverein -> ein paar Leute setzen sich zusammen, und wählen, auf Grundlage ihrer Satzung, irgendjemanden.


zumal die Angelegenheit zur Wahl wird, da der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde den Wahlvorschlag unterschreibt. (StGB 108d)
Wie bitte, wie meinen?

1. Ich habe weder in der SächsGemO, noch im SächsBRKG oder in der Satzung der FF Mittweida irgendetwas, irgendeine Stelle gefunden, derzufolge der Bürgermeister irgendwas unterschreibt, schon gar keinen "Wahlvorschlag" (siehe 2.). Gemäß der Satzung der FF Mittweida, § 12 Abs. 4 (in Vebindung mit Abs. 11) werden "der Gemeindewehrleiter (Ortswehrleiter) und sein Stellvertreter nach der Wahl und nach Zustimmung des Stadtrats vom Oberbürgermeister bestellt." § 14 Abs. 1 erwähnt zwar einen Wahlvorschlag, der im Voraus bekannt zu machen ist, aber selbst wenn sich unter dieser Bekanntmachung die Unterschrift des Bürgermeisters finden sollte - wovon dort keine Silbe steht - handelt es sich

2. um keinen Wahlvorschlag im Sinne des § 108d StGB. Denn Wahlvorschläge im Sinne des Gesetzes sind Vorschläge zu den allgemeinen Wahlen - "des Volkes" (da ist es wieder...) - wie zum Beispiel Stadt-, Gemeinde-, Kreistags-, Landtags-, Budestagswahlen, die von den Parteien eingereicht werden. Oder aber, und hier kommt der Passus "Unterschreiben eines Wahlvorschlags" zum Tragen (!), von Kandidaten, die für die Aufstellung auf Unterstützungsunterschriften in einer Liste angewiesen sind, nachzulesen hier. Es geht dabei also absolut nicht darum, dass ein Bürgermeister irgendeinen Wisch unterschreibt auf dem steht, wer in Hinterposemuckel Orts- oder von mir aus auch Gemeindewehrleiter werden möchte!


Zuletzt: Du bist dem versammelten Auditorium noch die Antwort schuldig, wer von den "Kriminellen" aus Deinem Skandal-Beispiel von gestern, in dem wohl die formale Bestellung, aufgrund fehlender Voraussetzungen dazu, von der Aufsichtsbehörde kassiert wurde, denn nun alles nach den §§ 107 und 108 StGB rechtskräftig verurteilt wurde?! Ich habe da so eine Vermutung: Keiner (natürlich)!


Gruß

Daniel

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Geändert von Daniel R. [08.01.15 00:54] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar =

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