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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Wählbarkeit von Führungskräften, war: Anerkennung B-Lehrgänge | 48 Beiträge | ||
Autor | Dani8el 8R., Peine / Niedersachsen | 801842 | ||
Datum | 07.01.2015 02:43 MSG-Nr: [ 801842 ] | 12908 x gelesen | ||
Hallo, geschrieben von Klaus K.: Wenn der Kandidat nicht die erforderlichen Qualifikationen besitzt oder er nicht im Besitz der vorherigen Ausbildungsstufe ist (FwDV2 Abs 1.5) und holt die erforderliche Ausbildung nicht innerhalb der 2 Jahre nach, ist er nicht wählbar! Auch geschrieben von Klaus K.: Allen, die hier behaupten, man brauche NICHT die nach Länderecht erforderliche Qualifikation zur Kandidatur bei den Wahlen zum Wehrleiter oder Stellvertreter, möchte ich noch kurz darlegen, weshalb das nicht stimmt. Was denn nun? "Braucht man nicht" behauptest Du doch selber drei Beiträge weiter oben. Die Pressemeldung besagte, dass in einer Stadt der Stadtratsbeschluss zur Amtsübergabe an einen Ortswehrleiter durch die Aufsichtsbehörde (LRA) widerrufen wurde. [...] Landrat und KBM gaben an, dass ein OWL berufen wurde, der nicht die erforderliche Qualifikation (ZF,LdF) auf diesen Posten besaß. Ja, gut. Wird er halt kommissarisch bestellt, berufen oder wie auch immer und holt die Lehrgänge nach. Weiterhin zählten sie auf, gegen welches Heer an Gesetzen, Verordnungen und FwDV die Kandidatur, Wahl und Berufung verstößt, deshalb rechtswidrig und zu widerrufen ist. Und, wurden Bürgermeister, der komplette Stadtrat, Ordnungsamtsleiter, Sachbearbeiter, der Gewählte und nicht zuletzt alle seine Wähler in der Ortswehr sämtlich angesichts ihrer ungeheuren Straftat "verknackt", sind sie jetzt alle per Urteil eines ordentlichen Gerichtes "Kriminelle"? Was sagt Deine zweiseitige Mitschrift dazu, müßte ja eigentlich ein ganz schönes "Päckchen" bei rausgekommen sein? Bin gespannt, glaube aber, die Antwort schon zu wissen... Gruß Daniel | ||||
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