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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Wählbarkeit von Führungskräften, war: Anerkennung B-Lehrgänge ![]() | 48 Beiträge | ||
Autor | Dani8el 8R., Peine / Niedersachsen | 801839 | ||
Datum | 07.01.2015 02:11 MSG-Nr: [ 801839 ] | 13268 x gelesen | ||
Hallo, geschrieben von Klaus K.: Wenn der Kandidat nicht die erforderlichen Qualifikationen besitzt oder er nicht im Besitz der vorherigen Ausbildungsstufe ist (FwDV2 Abs 1.5) und holt die erforderliche Ausbildung nicht innerhalb der 2 Jahre nach, ist er nicht wählbar!!! Gut, ja, diese Auslegung in Verbindung mit der FwDV 2 ist mir von hier, Niedersachsen, auch bekannt: Vorstehende Qualifikation als Voraussetzung für die Wählbarkeit, das heißt TF für die notwendige Qualifikation GF (Nds.: Ortsfeuerwehr mit Grundausstattung) und GF für ZF (Nds.: Stütz- und Schwerpunkt). LdF (o.ä. nach Landesrecht) für beide nicht, weil das "auf Halde" auszubilden schlicht wenig bis keinen Sinn macht. Ansonsten ist das, jedenfalls meiner Meinung nach, eine der bizarrsten Diskussionen, resp. einer der bizarrsten Standpunkte, hier im Forum seit Langem! Geschrieben von Klaus K.: Wahlbetrug, Wahlfälschung, Fälschung von Wahlunterlagen und div. anderen Delikten nach StGB §§ 107 ff [...] Sind das nicht Kriminelle, die in Kommune und FW solche Wahlen möglich machen? Meine Güte! Dieses Geschrei - Straftat, mit möglichst vielen "!", "Kriminelle" usw. - und vor allem das Heraussuchen eines beliebigen Paragraphen, hier aus dem Strafgesetzbuch, in Verbindung mit der besonderen Diktion der geschriebenen Sätze erinnern mich an eine ganz andere Ecke des I-Netzes. - Fehlt eigentlich nur noch der Hinweis, dass es die Bundesrepublik gar nicht gibt, sie eine GmbH wäre, keine Verfassung habe und / oder so ein Blödsinn... Seit Jahren konnte mir noch keiner ansatzweise eine plausible Erklärung geben, wieso Konnte Dir noch niemand plausibel erklären? Wundert mich ehrlich gesagt ein bißchen, ich weiß aber natürlich auch nicht, wo Du mit diesen Thesen schon hausieren warst. Dann will ich also mal versuchen, Dir eine plausible Erklärung zu geben, warum "so ein Verhalten ausgerechnet in einer öffentlichen Feuerwehr kein Straftstandbestand Weil das Strafgesetzbuch nach dem § 107 ff nicht plötzlich endet, sondern es - zum Beispiel - noch einen § 108d - Geltungsbereich gibt, der explizit - eben - den Geltungsbereich der §§ 107 bis 108c definiert! Ist die (interne) Wahl eines Ortsbrandmeisters, Wehrführers oder wie auch immer vielleicht eine - Wahl zu irgendeiner Volksvertretung? - Nein! - Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments? - Nein, erst recht nicht! - eine sonstige Wahl und Abstimmung des Volkes? Nö, auch nicht, ist intern! - oder eine Urwahl in der Sozialversicherung? - Ähm, nein! Das ganze "strafbar-" und "kriminell-Geschrei" geht also komplett ins Leere, der willkürlich herausgegriffene § 107 (und folgend) trifft nicht mal entfernt zu! Wenn irgendjemand, ohne die entsprechende Lehrgangsvoraussetzung nach FwDV 2, sich also aufstellen und wählen lässt, und vielleicht auch noch kommissarisch beauftragt wird (bevor er - irgendwann - bestellt wird), ist das vielleicht nicht im Sinne des Erfinders, schön usw., aber alles andere als eine Straftat, von niemandem und keinem. Und besser, als letztlich gar keinen zu haben, ist es in der Praxis m.E. allemal. Fazit daher: Viel Lärm um Nichts (und ziemlich lauter Lärm zudem)! Gruß Daniel
Geändert von Daniel R. [07.01.15 02:13] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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