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Dienstvorschrift
Strafgesetzbuch
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaWählbarkeit von Führungskräften, war: Anerkennung B-Lehrgänge48 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP801626
Datum04.01.2015 12:43      MSG-Nr: [ 801626 ]13883 x gelesen

Geschrieben von Klaus K. Problematik ist aber dennoch allgegenwärtig und sollte in einem neuen Thema zur Disskussion gestellt werden.Erledigt ;-)

Geschrieben von Klaus K.Wenn ich einen wähle, der nicht die erforderliche Qualifikation besitzt oder innerhalb der 2 Jahre (oben geschilderte Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs dieser Regelung) begehe ich eine Straftat!!!!
Nicht nur ich!!!
Das halte ich weiterhin für Quatsch (auch nach der PN). Es ist zuerst mal zu trennen zwischen Wahl- und Ernennungsvoraussetzungen. 1. Wenn jemand gewählt wird, der die Voraussetzungen zur Ernennung nicht erfüllt, ist der erstmal trotzdem rechtskonform gewählt. Ob er dann ernannt wird, ist Bestandteil einer weiteren Prüfung. Bei einer vorübergehenden Wahrnehmung von Führungsfunktionen, wie es DV 2 und div. Rechtsnormen vorsehen, wird der Gewählte danach nicht direkt ernannt, sondern eben für diesen Zeitraum bestellt/beauftragt. Da ist schon alleine deshalb nichts mit Straftat. Das ist und bleibt viel zu weit hergeholt.
2. Um die vorübergehende Wahrnehmung von Führungsfunktionen nur als Kompromiss für Notsituationen zu sehen, muss man mal überlegen was alles eine Notsituation ist. Du nennst "Krankheit, Wegzug, berufliche und familiäre Zwänge, Tod" - richtig, aber was ist denn, wenn z.B. eine Wehr vorausschauend Führungslehrgänge besetzen will, diese regelmäßig an der Ausbildungsstätte beantragt, und keine Plätze zugeteilt bekommt? Notsituation? Wann muss ein ernannter Häuptling bekannt geben, oder bei einer evtl. Neuwahl nochmal antritt, oder welche Vorlaufzeit muss ein evtl. Rücktritt haben, der sagen wir mal einfach aus "Amtsmüdigkeit" geplant ist, damit genügend potentielle Nachfolger ausgebildet werden könnten, die dann bei der Neuwahl die erforderlichen Qualifikationen schon haben? Was ist, wenn davon wieder einer/mehrere ausfallen? Notsituation? Alleine die Existenz genügend ausgebildeter Kräfte, um einen Ausfall in den höheren Führungsfunktionen jederzeit kompensieren zu können, halte ich für völliges Wunschdenken.

Das so eine zeitweise Funktionsausübung mit noch nicht erreichtem Ausbildungsstand ein Kompromiss ist und auch ein Problem für die Qualität der in der Funktion geleisteten Arbeit darstellen kann ist klar. Das ist aber einfach dem Umstand geschuldet, dass es im ehrenamtlichen Bereich keine sinnvolle realistische Alternative gibt.
Hier mit den § 107ff StGB zu kommen ist und bleibt, da fällt mir kein netteres Wort ein, Quatsch.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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