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DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
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RubrikEinsatz zurück
ThemaBMA-Fehlalarme: welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Gemeinde?    # 17 Beiträge
AutorKlau8s S8., München / Bayern801421
Datum02.01.2015 12:23      MSG-Nr: [ 801421 ]5525 x gelesen

Brandverhütungsschau Baden Württemberg Absatz 5.2 und einen pfiffigen Sachbearbeiter bei der Gemeinde in Verbindung mit

Dies :
Die dauerhafte Wirksamkeit und Betriebssicherheit von Brandmeldeanlagen wird nur gewährleistet, wenn die Anlagen regelmäßig inspiziert, gewartet und Instand gehalten werden. Die Wartung und Instandhaltung muss nach DIN 14675 Brandmeldeanlagen Aufbau und Betrieb von zertifizierten Fachkräften ausgeführt werden. Verfügt der Betreiber nicht über die entsprechenden Fachkräfte muss er diese extern beauftragen. Um im Störfall eine schnelle Instandsetzung sicherzustellen, empfiehlt sich der Abschluss eines Wartungs- und Instandsetzungsvertrages.

Die jährliche Wartung umfasst neben der Sichtprüfung der gesamten Anlage die Auslösung aller Melder, die Prüfung der korrekten Anzeige an der Zentrale am Feuerwehr-Bedienfeld, einen Funktionstest der Alarmierungseinrichtung und der Brandfallsteuerungen , die Kontrolle der Störungserkennung und -weiterleitung und die Überprüfung der Sicherheitsstromversorgung. Die Akkumulatoren sind nach spätestens vier Jahren zu ersetzen.

Die Inspektion der Anlage muss vierteljährlich erfolgen und kann auch durch unterwiesene Personen des Betreibers erfolgen. Hier geht es vor allem darum, Verschmutzungen oder Beschädigungen von Brandmeldekomponenten festzustellen und zu überprüfen, ob sich die Umgebungsbedingungen z.B. durch Umbau oder eine andere Nutzung geändert haben.

Automatische Brandmelder enthalten in der Regel keine mechanisch bewegten Teile. Trotzdem unterliegen sie in Abhängigkeit von den Umgebungsbedingungen einem mehr oder minder starkem Verschleiß zum Beispiel durch:

Verschmutzung der optischen Elemente
Trübung der Kunststofflinsen
helle Staubablagerungen in der matt schwarzen Messkammer von Streulichtmeldern

Hochwertige Melder können diese Erscheinungen erkennen und bis zu einem gewissen Grad kompensieren. Aber auch die Lebensdauer dieser Melder ist begrenzt. Die DIN 14675 gibt folgende Fristen für den Meldertausch vor:

5 Jahre für automatische punktförmige Melder ohne automatische Kalibriereinrichtungen oder Verschmutzungskompensation, wenn die Einhaltung der Ansprechschwelle bei der Überprüfung vor Ort nicht festgestellt werden kann

8 Jahre für automatische punktförmige Melder mit Komponenten mit automatischen Kalibriereinrichtungen oder Verschmutzungskompensation zur Anzeige einer zu großen Abweichung, wenn die Einhaltung der Ansprechschwelle bei der Überprüfung vor Ort nicht festgestellt werden kann

Theoretisch unbeschränkt können Brandmelder weiter verwendet werden, wenn die Einhaltung der Ansprechschwelle bei der jährlichen Prüfung mit einem vom Hersteller vorgegebenen Prüfverfahren nachgewiesen wurde.

und dies :

Baurechtlich geforderte Brandmeldeanlagen müssen vor der Inbetriebnahme fast immer durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden. Der Prüfsachverständige ist durch den Bauherren zu beauftragen. Er wirkt praktisch als verlängerter Arm der Bauaufsicht, ist aber nicht hoheitlich tätig. Dem Sachverständigen sind die Baugenehmigung, der genehmigte Brandschutznachweis und die Anlagendokumentation zur Verfügung zu stellen.

Vom Sachverständigen festgestellte wesentliche Mängel sind unverzüglich zu beheben. Der Sachverständige muss die Abstellung der wesentlichen Mängel kontrollieren. In vielen Bundesländern müssen nicht abgestellte wesentliche Mängel der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. Für sonstige Mängel setzt der Sachverständige eine Frist zur Abstellung. Die Nachprüfung erfolgt nach Ablauf der Frist, spätestens jedoch mit der nächsten wiederkehrenden Prüfung nach drei Jahren.

Gruß Klaus

Obwohl ich nicht ein Wort, das ich hörte, in Beziehung setzen konnte,
War die Geschichte ziemlich klar,
noch 5 kalte Winter jep

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