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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Massenaustritt Sunthausen - Die Welt als Geisel 02/14 | 83 Beiträge | ||
Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 800708 | ||
Datum | 21.12.2014 15:10 MSG-Nr: [ 800708 ] | 34576 x gelesen | ||
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Hallo, Geschrieben von Florian B. Was passiert wenn jemand klagt und sich auf irgendwelche Eingemeindungsverträge beruft? ... im verlinkten Fall steht diese Vertragsregelung einfach im Widerspruch zur Rechtsgrundlage, da z.B. das HBKG in § 12 (1) regelt: "Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor leitet die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde. Dies gilt auch für Gemeinden mit mehreren Freiwilligen Feuerwehren (Ortsteilfeuerwehren oder Stadtteilfeuerwehren). Orts- oder Stadtteilfeuerwehren werden von einer Wehrführerin oder einem Wehrführer geleitet. Sie oder er unterliegt den Weisungen der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors," Daher ist diese Vertragsregelung hier m.E. nichtig. Gruß Gerhard | ||||
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