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Straßenverkehrsordnung
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Strafgesetzbuch
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaKnöllchen für Feuerwehr: Zu schnell zum Einsatz - Gemeinde kassiert ab35 Beiträge
AutorOliv8er 8S., Münster / NRW800134
Datum12.12.2014 09:44      MSG-Nr: [ 800134 ]12781 x gelesen

Ein Verstoß gegen die StVO ist (in diesem Fall) eine Ordnungswidrigkeit. Hier wurde also bereits entschieden, dass entweder die Voraussetzungen aus §35 I StVO (Feuerwehr, Erfüllung hoheitlicher Aufgabe, dringend geboten) nicht erfüllt waren oder die Einschränkung bzw. das Gebot nach §35 VIII StVO (gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) nicht beachtet wurde. Der Absatz 8 bietet tatsächlich viele Angriffspunkte, da es Auslegungssache ist, was eine gebührende Berücksichtigung ist.

Die Ordnungswiedrigkeit wurde nun festgestellt, die Ahndung soll jedoch abgewendet werden. Dies wird über den §16 OWiG versucht: Wenn also ein rechtfertigender Notstand vorlag, durfte die Ordungswidrigkeit begangen und darf nicht geahndet werden.

Zusammengefasst:
Verstoß gegen die StVO -> Voraussetzungen §35 StVO erfüllt? -> Ja -> keine Ordnungswidrigkeit
Verstoß gegen die StVO -> Voraussetzungen §35 StVO erfüllt? -> Nein -> Ordnungswidrigkeit! -> §16 OWiG? -> Ja -> keine Ahndung

Keine Ahndung kann auch geringe(re) Ahndung bedeutet, wenn z.B. die Geldbuße herabgesetzt wird.

Wenn es übrigens keine Ordnungswidrigkeit sondern eine Straftat war, kommt der §34 StGB ins Spiel. Der Wortlaut ist der selbe wie in §16 OWiG.

Weiteren Lesestoff gibt es hier: Rechtfertigender Notstand im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren (Verkehrsrecht Aktuell)

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