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Straßenverkehrsordnung
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaKnöllchen für Feuerwehr: Zu schnell zum Einsatz - Gemeinde kassiert ab35 Beiträge
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW800103
Datum11.12.2014 12:41      MSG-Nr: [ 800103 ]13360 x gelesen

Geschrieben von Carsten L.Anhand dieser Formulierung lässt sich schon erkennen, dass hier zwar die Sonderrechte zugesprochen werden, diese aber lediglich auf allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen reduziert werden. Somit scheiden demnach alle anderen Befreiungen von Vorschriften der StVO (Einbahnstraße/ rote Ampel etc.) von vorneherein aus

Nein, das steht da nicht.

" soweit es um die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit (§ 3 StVO) geht" bedeutet, daß das Gericht sich nur mit diesem Teilaspekt beschäftigt hat und zu allen anderen Fällen eben keine Aussage gemacht wird.

Geschrieben von Carsten L.Zusammenfassend kann man hier also sagen, dass es grundsätzlich eine gewisse Rechtsunsicherheit gibt und somit immer eine konkrete Einzelfallentscheidung getroffen werden muss.

Ja.

Meine Empfehlung ist deshalb, daß man als zweites Kriterium für die Anfahrt nur solche Dinge tut, mit deren Folgen man auch dann leben kann, wenn hinterher das Gericht anderer Meinung ist.

(das erste Kriterium muss natürlich sein, daß man die Situation jederzeit im Griff hat und es nicht von Glück oder Zufall abhängt, daß nichts passiert!)

und obwohl ich ja kein Fan von Verbänden bin hier noch ein Lob an den VdF-NRW: der bietet seinen Mitgliedern auch für solche Fälle Rechtsschutz.

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